Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg © Kumbabali/fotolia.com

Deutschland darf Zuwanderern Hartz IV verwehren

11. November 2014
Grundsatzentscheidung des EuGH: Einwanderer, die nur wegen der Sozialhilfe nach Deutschland kommen, haben kein Recht auf finanzielle Unterstützung. Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen das Urteil als richtige Maßnahme zur Verhinderung von "Sozialtourismus".

Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag ein Grundsatzurteil über deutsche Sozialhilfe für Armutseinwanderer aus dem EU-Ausland gefällt. Die Richter betonten, EU-Ausländer, die nur wegen des guten Sozialsystems nach Deutschland kommen und sich keine Arbeit suchen, haben keinen Anspruch auf Hartz IV.

Missbrauch der Sozialsysteme soll verhindert werden

Um einen Anspruch auf Sozialleistungen zu haben, müssten die Einwanderer der "Unionsbürgerrichtlinie" genügen. Das bedeutet, dass das Aufnahmeland, in diesem Fall Deutschland, während der ersten drei Monate nicht verpflichtet ist, Hartz IV zu zahlen. In den folgenden fünf Jahren muss der Staat nur aushelfen, wenn die Einwanderer nachweisen, dass sie über "ausreichende Existenzmittel verfügen". So soll ein Ausnutzen der Freizügigkeit innerhalb der europäischen Union verhindert werden. Das Gericht folgte damit unter anderem einem Gutachten, das bereits im Mai vorgelegt worden war. Darin hatte es geheißen, nur so könne Missbrauch verhindert werden. Im konkreten Fall ging es um eine Rumänin und ihren kleinen Sohn, die seit 2010 dauerhaft in Deutschland leben. Die Frau wohnte jahrelang bei ihrer Schwester in Leipzig und erhielt Kindergeld sowie einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.

Die deutschen Regelungen sind rechtens

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßte diese Entscheidung als wichtiges Signal. "Deutschland ist aufgrund seiner hohen Sozialleistungen ein attraktives Zuwanderungsland. Es muss sichergestellt werden, dass nur wirklich Berechtigte Leistungen erhalten", hieß es in einem Statement des Verbandes.

Zustimmend äußerte sich auch der Deutsche Städtetag. Der Europäische Gerichtshof habe bestätigt, "dass die deutschen Rechtsvorschriften zum Leistungsausschluss für Ausländerinnen und Ausländer im Sozialgesetzbuch II in Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen. Sie sind mit der Unionsbürgerrichtlinie vereinbar. Die deutschen Regelungen stellen keinen Verstoß gegen die Freizügigkeit innerhalb der EU dar", betonte Städtetags-Präsident Dr. Ulrich Maly.

"Die Kriterien, die Deutschland gewählt hat, um eine sinnvolle Unterscheidung zwischen den Anspruchstellern vorzunehmen, wurden als nachvollziehbar und mit dem EU-Recht vereinbar unterstützt. Die Einschränkungen für Ausländerinnen und Ausländer bei der Inanspruchnahme der Grundsicherungsleistungen sind sinnvoll, um die Akzeptanz der Sozialleistungssysteme auch im europäischen Kontext zu sichern."