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  4. Nach Hartz-IV-Urteil: Wie geht es mit den Sanktionen weiter?
Mit dem Hartz-IV-Urteil kommt mehr Arbeit auf die Jobcenter zu.
© Tobias Arhelger/Adobe Stock

Nach Hartz-IV-Urteil: Wie geht es mit den Sanktionen weiter?

von Rebecca Piron
Stellvertretende Chefredakteurin | KOMMUNAL
5. November 2019
Eine Minderung des Hartz-IV-Satzes um 60 oder gar 100 Prozent ist verfassungswidrig. So urteilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Damit fällt ein Teil der heute üblichen Sanktionen für Leistungsempfänger weg.

Die Sanktionierung von Hartz-IV-Empfängern durch den Staat ist "nicht zu beanstanden", urteilt das Bundesverfassungsgericht am Dienstag, 5. November. Doch: "Auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse ist eine Minderung in Höhe von 60 Prozent des Regelbedarfs nicht zumutbar und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen", erklärt der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth. Somit fallen die heute üblichen Sanktionsmöglichkeiten für Wiederholungstäter weg. Zudem soll die feste Frist von drei Monaten für die Sanktionen nicht mehr gelten. Zeige der Betroffene eine Verhaltensänderung, müsse die Sanktion verkürzt werden können. Vor dem Bundesverfassungsgericht landeten die Hartz-IV-Sanktionen durch ein Gerichtsverfahren am Sozialgericht Gotha. Ein Leistungsempfänger klagte, nachdem ihm 60 Prozent des Regelsatzes gekürzt wurden. Er hatte ein Jobangebot als Lagerarbeiter und ein Probearbeiten mit der Begründung ausgeschlagen, er wolle eine Stelle im Verkauf finden.

904.000 Sanktionen im letzten Jahr

Bisher sieht die Regelung so aus: Gehen Hartz-IV-Empfänger ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach, werden ihnen die Leistungen gekürzt. Verpassen Leistungsempfänger etwa einen Termin beim Jobcenter, wird der Regelsatz für drei Monate um zehn Prozent gemindert. Schlagen sie zumutbare Jobangebote aus, wird der Satz - ebenfalls für drei Monate - um 30 Prozent gemindert. Konkret bedeutet das: Der Hartz-IV-Regelsatz liegt bei 424 Euro für eine alleinstehende Person. Um 30 Prozent gemindert bleiben davon 296,80 Euro übrig. Nicht von der Kürzung berührt ist das Geld für Wohnen und Heizen, sowie ein Zuschuss zur Krankenversicherung. Lehnt ein Leistungsempfänger mehrfach in einem Jahr Jobangebote oder Fortbildungsmaßnahmen ab, verschärfen sich die Sanktionen erheblich. Bei zwei ausgeschlagenen Jobangeboten wird der Regelsatz um 60 Prozent gemindert. Es bleiben 169,60 Euro übrig. Bei einem dritten Verweigern werden die Finanzleistungen inklusive der Leistungen für Wohnen, Heizen und Krankenversicherung komplett gestrichen. Die letzten beiden Sanktionen hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Die Kürzung um 30 Prozent ist weiterhin möglich. Von 904.000 vorgenommenen Sanktionen im Jahr 2018 wurden 77 Prozent wegen versäumten Terminen verhängt. Diese Sanktion ist jedoch nicht Teil des Bundesverfassungsgerichtsurteils.

DStGB fordert Neuregelung der Hartz-IV-Sanktionen

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt das Urteil des Gerichts. "Damit ist klargestellt, dass einerseits das Existenzminimum immer gewährleistet werden muss, andererseits wird aber auch deutlich, dass es keinen Anspruch auf bedingungslose Leistungen gibt", sagt Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des DStGB. "Damit wird der Grundsatz: 'Fördern und Fordern' bestätigt." Der DStGB fordert den Gesetzgeber auf, das Urteil zum Anlass zu nehmen, das Sanktionssystem zu überarbeiten. "Die Berater in den Jobcentern sollten auch bei Sanktionen Ermessensspielräume haben", so Landsberg. "Sie kennen ihre Leistungsbezieher und sollten die Möglichkeit haben, auch bei Versäumnissen flexibel zu reagieren und insbesondere Sondersituationen zu berücksichtigen. Automatisierte Sanktionen sind oftmals nicht hilfreich."

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Nicht Teil des Verfahrens war die Sonderregelung für unter 25-jährige Leistungsempfänger. Diese werden deutlich stärker sanktioniert: Schon bei der ersten Ablehnung eines Jobangebots werden alle finanziellen Leistungen eingestellt.

Die Differenzierung nach dem Alter und die bisher bestehenden Möglichkeiten, die Leistungen und sogar die Unterkunftskosten gänzlich zu streichen, sollten abgeschafft werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass diese Personen in Wohnungslosigkeit und Verschuldung geraten.

Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes

Gerd Landsberg über die Erneuerung der Hartz-IV-Sanktionen

Durch die Entscheidung des Gerichts, die Frist der Sanktion müsse verkürzt werden, wenn der Betroffene sein Verhalten den Wünschen des Jobcenters entsprechend anpasst, kommt Mehrarbeit auf die Jobcenter zu. Denn ob eine solche Verhaltensänderung tatsächlich stattgefunden hat, lässt sich nur durch Einzelfallprüfungen herausfinden.

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