Impfpflicht: Flüchten Pflegekräfte - Symbolbild Spritze auf Auto
Vertreibt die Corona-Impfpflicht Pflegekräfte - die Politik hat sich der Gefahr dafür entschieden.
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Bundesländer

Impfpflicht für Pflegekräfte - was gilt wo?

Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen und anderen Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen müssen seit 15. März einen Nachweis als Geimpfte oder Genesene vorlegen. Die Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gegen das Corona-Virus treten erst wieder am 1. Januar 2023 außer Kraft. Welche Ausnahmen für wen in den Bundesländern gelten.
Aktualisiert am 16. März 2022

An diesem Mittwoch, 16. März, ist es soweit: Ab dann ist die sogenannte "einrichtungsbezogene Impfpflicht" gegen das Corona-Virus für Mitarbeiter im Gesundheitswesen gesetzlich vorgeschrieben. Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten mussten bereits bis Dienstag, 15. März, ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über die Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen. Oder: ein ärztliches Attest, wonach sie aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Betroffen von der Impfpflicht sind auch Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten.Beschäftigte in Apotheken hingegen gehören nicht dazu, auch nicht, wenn dort Impfungen durchgeführt werden.

Die vom Bundestag mehrheitlich im Dezember vorigen Jahres bereits beschlossene Impfpflicht für die Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen sieht ein Betretungsverbot durch den Arbeitgeber vor, wenn die Nachweise nicht rechtzeitig vorliegen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren. Das gleiche gilt, wenn  Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.  Das Gesundheitsamt kann dann den Zutritt zu den Einrichtungen verbieten.

Impfpflicht in Schleswig-Holstein mit Ausnahmen

Auf die Gesundheitsämter kommt damit zusätzlich viel Arbeit zu: Denn das Gesetz wird nämlich nicht in jedem Fall rigide durchgesetzt. So teilt das Gesundheitsministerium in Schleswig-Holstein mit, dass von einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot in Einzelfällen abgesehen werden könne. Zum Beispiel, wenn die Einrichtung  deutlich machen kann, dass das Personal dringend für die Aufrechterhaltung des Betriebs gebraucht werde und daneben  ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen werden. Sie beziehen sich auf die Hygieniemaßnahmen.

Wesentlich für die Entscheidung, ob ein Ungeimpfter auch nach dem 16. März weiter in der betroffenen Einrichtung arbeiten darf, ist der Beschäftigungsbeginn. Wer bereits als Pflegekraft arbeitet, kann bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes  vorläufig weiter arbeiten. Die Einrichtung muss die persönlichen Daten nach dem 15. März aber über das Serviceportal des Gesundheitsministeriums an das zuständige Gesundheitsamt übermitteln. So lange die Überprüfung läuft, darf die Beschäftigung also weiterlaufen.

Wer allerdings erst nach dem 16. März seine Tätigkeit in der Einrichtung anfängt, muss einen entsprechen Nachweis vorlegen, ansonsten darf er nicht beschäftigt werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit des Nachweises, müssen auch die an das Serviceportal des Landes gemeldet werden - dies gilt auch für bereits Beschäftigte. Alle Infos zu Schleswig-Holsteins Regelung. Hier finden Sie die Leitlinie.

Bayern startet einrichtungsbezogene Impfpflicht

Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder hatte zunächst angekündigt, die Impfpflicht für Pflegekräfte zunächst nicht umsetzen zu wollen.  Doch nun will auch Bayern sich daran halten.  Das bayerische Gesundheitsministerium hat das Meldeportal „BayImNa“ gestartet. Dort müssen meldepflichtige Einrichtungen ab 14. März über ein Onlineformular die Nachweisdokumente der Mitarbeiter einstellen. Für die Mitarbeiter gilt laut Gesundheitsministerium: Wenn diese vom Gesundheitsamt zur Vorlage Ihrer Nachweise aufgefordert werden, dann teilt ihnen das Gesundheitsamt den Link beziehungsweise den QR-Code zur Vorlage der Nachweisdokumente mit. Erst dann können sie die Dokumente im Meldeportal hochzuladen.  Hier geht es weitere Informationen und zum Meldeportal.

Bremen: Meldeportal für Impfpflicht

Bremen hat ebenfalls ein Meldeportal gestartet. Ab 16. März informiert das Gesundheitsamt die gemeldeten, nicht geimpften Beschäftigten vom Gesundheitsamt per Post darüber, dass sie verpflichtet sind,  einen Impfnachweis bei ihrem Arbeitgeber vorzulegen. Dafür haben die Beschäftigten eine Frist von vier Wochen. Danach werden sie erneut zur Impfung aufgefordert. Sollten sie nach vier Wochen unbegründet immer noch keine Impfung vorlegen, will das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot aussprechen.  Zum Frage- und Antwortkatalog.

Nordrhein-Westfalen: Übergangsfristen bei Impfpflicht

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine konkrete Handreichung für die Landkreise und kreisfreien Städte vorgelegt. Darin werden mehrere Übergangsfristen aufgezählt. Wenn Beschäftigte die Impf- oder Genesenen-Nachweise beziehungsweise den Nachweis, dass sie nicht geimpft werden können, nicht erbringen, muss die Einrichtungsleitung das örtliche Gesundheitsamt bis zum 31. März  informieren. Die Kommunen haben danach bis Mitte Juni Zeit, die Prüfungen abzuschließen. Zur Handreichung

Impfpflicht belastet Gesundheitsämter

Die stellvertretende Vorsitzende des Bundesverbands der Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Elke Bruns-Philipps, nannte  die Prüfung jedes Einzelfalls als "eine erhebliche Belastung" für die Gesundheitsämter. Die Ämter könnten das "nicht zeitnah bewältigen", sagte sie der "Rheinischen Post". Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Gerd Landsberg, hatte dennoch davor gewarnt, die Impfpflicht für Pflegekräfte nicht umzusetzen. "Es wäre ein verheerendes Signal, wenn sie ausgesetzt würde. Der Staat stünde dann als wenig handlungsfähig da", gab Landsberg zu bedenken.

Zur Handreichung des Bundesgesundheitsministeriums zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht als pdf. Weitere Informationen.

Hier finden Sie den Beschluss zum Gesetz und hier das veröffentlichte Gesetz.