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  4. Corona-Steuerhilfegesetz ist beschlossen
Das Corona-Steuerhilfegesetz und die Auswirkungen - ein Fachbeitrag!
Das Corona-Steuerhilfegesetz und die Auswirkungen - ein Fachbeitrag!

Hilfsmaßnahmen beschlossen

Corona-Steuerhilfegesetz ist beschlossen

von Thomas Lachera
Gastautor, Steuerberater
29. Mai 2020
Am 27. Mai 2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise („Corona-Steuerhilfegesetz“) beschlossen. Die Kernpunkte erläutert der Steuerberater Thomas Lachera im KOMMUNAL-Gastbeitrag

Das Gesetz sieht vor, den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19% auf 7% (ausgenommen Getränke) zu senken. Die Steuersenkung ist für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 befristet. Für die Praxis bedeutet die Steuersatzsenkung – neben den finanziellen Vorteilen – aber auch einen gewissen Umstellungsaufwand bei den elektromischen Kassensystemen. Ungeklärt ist die Behandlung von Einzweck-Gutscheinen, die bisher ausgegeben wurden und ab 1. Juli eingelöste werden. Beim Verkauf solcher Gutscheine hat der Gastronomiebetrieb bereits 19% USt an das Finanzamt abgeführt.

Corona-Steuerhilfegesetz: Stichwort Kurzarbeit 

Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht außerdem eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.

Corona-Steuerhilfegesetz: Stichwort Umsatzsteuer 

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG, der die Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR,) neu regelt, wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG). Der neue § 2b UStG trat bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die meisten jPdöR hatten sich im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung aber dafür entschieden, § 2b UStG bis 2021 nicht anzuwenden. Den Kommunen und anderen jPdöR haben damit mehr Zeit gewonnen, die erforderlichen Umstellungen anzugehen. § 2b UStG wird den steuerlich relevanten Bereich von jPdöR erheblich vergrößern. Dies wird eine Reihe von organisatorischen, prozessualen und IT-technischen Anpassungen erfordern.

Zu dem Entwurf der Bundesregierung sind auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde das Gesetzespaket um folgende Punkte ergänzt:

Umsetzung einer unionsrechtlichen Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung.

Verlängerung der Anspruchsdauer in § 56 Absatz 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und Änderung von § 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG, sodass sichergestellt wird, dass der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.

Gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 1 500 Euro.

Mehr Informationen zum Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie hier: 

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw22-de-corona-steuerhilfe-mittwoch-696028

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