Urteil Kommune muss Straßenbaubeiträge erheben!
So ist die Regelung bei Straßenbaubeiträgen
Eine einheitliche Regelung gibt es in Deutschland ohnehin nicht. Je nach Bundesland oder Gemeinde ist es unterschiedlich, ob Straßenbaubeiträge gezahlt werden müssen oder nicht. Der Trend geht zwar dahin, die Beiträge abzuschaffen, zu deckeln oder durch wiederkehrende Beiträge zu verhindern, dass ein Anwohner einmalig massiv zur Kasse gebeten wird. Keine Beiträge gibt es aber nur in Hamburg, Bayern, Berlin und Baden-Württemberg sowie in Bremen - übrigens im Gegensatz zu Bremerhaven, das ja zum Bundesland Bremen gehört. Drei Länder wollen sie aktuell rückwirkend abschaffen: Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen. Vier Länder überlassen eine Erhebung - teils unter Vorgaben - den Kommunen. Nämlich Schleswig-Holstein, Sachsen, Hessen und das Saarland.
Um genau einen solchen Fall ging es nun vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Land Hessen gehört generell zu den Bundesländern, die den Kommunen überlassen, ob sie Straßenbaugebühren erheben wollen oder nicht. Zumindest in der Theorie. Denn in der Praxis haben die Richter nun gegen eine Kommune entschieden.
Das ist der konkrete Streitfall
Die Stadt Schlitz in Hessen hat seit Jahren finanzielle Probleme, hat mit Haushaltsdefiziten zu kämpfen. Auf den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung wollte sie trotz der Finanznöte aber verzichten. Daher schritt die Kommunalaufsicht ein, verpflichtete die Gemeinde, die Straßenbaubeiträge zu erheben. Das sah die Stadt nicht ein. Sie erließ zwar eine Satzung. Allerdings sah diese deutlich höhere Gemeindeanteile vor, als eigentlich zulässig. Sie wollte also von ihren Bürgern weniger Geld kassieren. So wurden laufende Ausbaumaßnahmen etwa in der Satzung komplett außen vor gelassen. Das ließ sich die Kommunalaufsicht nicht bieten und änderte die Satzung eigenhändig. Die Stadt Schlitz zog daraufhin vor Gericht.
Dort kassierte sie nun eine Niederlage. Denn das Bundesverwaltungsgericht urteilte: "Kommt eine Gemeinde ihrer landesrechtlichen Verpflichtung zum Erlass einer entsprechenden Satzung nicht nach, kann die Kommunalaufsicht sie verpflichten und erforderlichenfalls eine esetzeskonforme Satzung im Wege der Ersatzvornahme erlassen", heißt es dort wörtlich. Das Vorgehen sei mit der "Gewährleistung gemeindlicher Selbstverwaltung" vereinbar. Damit hat das Gericht die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von vor einem Jahr im gleichen Fall bestätigt. Das Revisionsverfahren blieb somit ohne Erfolg.

