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  4. Darf die Kommune den Wochenmarkt betreiben?
Wochenmarkt Gemüsestand
Wochenmärkte ziehen mit ihrem Angebot und ihrer Atmosphäre die Menschen an.
© AdobeStock

Gerichtsentscheidung

Darf die Kommune den Wochenmarkt betreiben?

von Gudrun Mallwitz
Chefreporterin | KOMMUNAL
22. November 2022
Viele Städte und Gemeinden haben die Wochenmärkte in private Hände gelegt. Doch was ist, wenn sie doch wieder lieber selbst den Wochenmarkt betreiben wollen? Dürfen sie sich in dem Bereich überhaupt wirtschaftlich betätigen? Ein Gericht hat jetzt eine Entscheidung dazu getroffen.

Zwischenzeitlich hatte eine Stadt in Nordrhein-Westfalen es einer privaten Veranstalterin überlassen, die Wochenmärkte durchzuführen. Seit April  betreibt die Stadt die Wochenmärkte wieder selbst, so wie es bis 2004 der Fall war. Dagegen zog die Unternehmerin vor Gericht. In einem Eilverfahren blieb sie erfolglos. Jetzt hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster eine Entscheidung gefällt. Damit haben die Richter dem Streit um die Ausrichtung der Wochenmärkte ein Ende gesetzt.

Wochenmarkt in Eigenregie der Kommune?

Das Ergebnis: Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat entschieden, dass die private Veranstalterin keinen Anspruch auf die beantragte Marktfestsetzung hat. Das Gericht teilte mit, dass die von der Stadt Velbert durchgeführten Wochenmärkte rechtmäßig sind. Hintergrund: In Nordrhein-Westfalen dürfen traditionelle kommunale Wochenmärkte auf zentralen, hierfür gewidmeten öffentlichen Flächen als öffentliche Einrichtungen veranstaltet werden, ohne dass dadurch die Grenzen zulässiger wirtschaftlicher Betätigung nach § 107 GO NRW überschritten werden. Die Stadt betreibt die örtlichen Wochenmärkte auf der Grundlage einer Marktsatzung als öffentliche Einrichtung.

OVG: Wochenmarkt keine wirtschaftliche Betätigung

Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne handelt. "Traditionelle Wochenmärkte an bestimmten Markttagen auf den Marktplätzen oder anderen geeigneten zentralen öffentlichen Flächen der jeweiligen Gemeinde oder zumindest des jeweiligen Ortsteils sind als gemeindliche Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 GO NRW vollständig aus dem Anwendungsbereich der Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden ausgenommen", heißt es in der Begründung. Der Grund: Die Wochenmärkte dienen der Wirtschaftsförderung.

An der rechtlichen Befugnis, solche Wochenmärkte als freiwillige kommunale Selbstverwaltungsaufgabe durchzuführen, ändere sich nichts dadurch, dass eine Gemeinde diese Aufgabe für eine gewisse Zeit nicht mehr wahrgenommen hat, so das Gericht. Einer Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Stadt als Marktveranstalterin bedurfte es nicht. Denn die Rechtmäßigkeit der Veranstaltung kommunaler Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung nach dem maßgeblichen Gemeinderecht hänge nicht davon ab, ob solche Märkte durch andere Unternehmen besser und wirtschaftlicher durchgeführt werden können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 441/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 3 L 274/22)

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