Kreisumlage: Zur Kasse bitte!
Text: Janosch Neumann
Bei der Kreisumlage handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Geldleistung der kreisangehörigen Gemeinden zur Finanzierung der vom Kreis erbrachten Leistungen und erfüllten Aufgaben. Sie wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung des Kreises festgesetzt. Auf dieser Grundlage ergehen die Festsetzungsbescheide gegenüber den umlageverpflichteten Gemeinden.
Selbstverwaltung muss trotz Kreisumlage gewährt bleiben
Die Kreisumlage muss sich – insbesondere der Höhe nach – an der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie messen lassen. Aus der Selbstverwaltungsgarantie folgt zunächst, dass sowohl für die Gemeinden als auch für die Kreise das Recht besteht, ihre jeweiligen Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. Dies hat natürlich finanzielle Implikationen. Da eine effektive Aufgabenerfüllung nicht möglich ist, wenn die erforderlichen finanziellen Mittel fehlen, räumt das Selbstverwaltungsrecht den Gemeinden und Kreisen zugleich einen Anspruch auf aufgabenangemessene Finanzausstattung ein.
Hierin zeigt sich das finanzielle Dilemma der Kreise. Denn zum einen müssen sie im Interesse der Sicherstellung einer effektiven eigenen Aufgabenerfüllung von den kreisangehörigen Gemeinden die Kreisumlage erheben. Zum anderen dürfen sie dabei jedoch das den Gemeinden zustehende Recht auf aufgabenangemessene finanzielle Ausstattung nicht verletzen. Denn der Schutz- und Garantiegehalt des Selbstverwaltungsrechts gilt auch im internen Verhältnis zwischen Kreis und Gemeinde. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Leitentscheidung aus dem Jahre 2013 festgestellt, dass die Erhebung der Kreisumlage nicht zu einer einseitigen und nachhaltigen Einschränkung der verfassungsfesten Finanzhoheit der Gemeinden führen darf und den Gemeinden ein ausreichender Mindestbestand an finanziellen Mitteln zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung verbleiben muss.
Wann die Grenze der unzumutbaren Belastung der gemeindlichen Finanzkraft durch die Erhebung eines bestimmten Umlagesatzes jedoch überschritten wird, lässt sich aufgrund des individuellen Aufgabenbestandes des erhebenden Kreises und der jeweiligen Leistungsfähigkeit der umlageverpflichteten Gemeinden nicht abstrakt feststellen. Es muss vielmehr ein Umlagesatz gefunden werden, der einen sachgerechten Ausgleich der Interessen des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden im konkreten Einzelfall bewirkt. [...]
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