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Kurtaxe
© shutterstock

Kommunales Unternehmen durch die Kurtaxe?

von Thomas Lachera
Gastautor, Steuerberater
16. April 2019
Nicht jeder Aufwand für die touristische Infrastruktur berechtigt zum Vorsteuerabzug, was ein aktuelles Gerichtsurteil aus Baden-Württemberg zeigt. Wann die öffentliche Hand zum Unternehmer wird, erläutert Steuerrechtsexperte Thomas Lachera.

Was so manchen Besucher ein Ärgernis ist, erfreut den Kämmerer. Bei der Kurtaxe handelt es sich um eine Kommunalabgabe, die in aller Regel je entgeltlicher Übernachtung im Gemeindegebiet erhoben wird.  Mit der Erhebung einer Kurtaxe begründet die Gemeinde regelmäßig einen im Körperschaftsteuergesetz definierten Betrieb gewerblicher Art. Umsatzsteuerlich wird die Kurtaxe als steuerpflichtige Einnahme behandelt und aus den Aufwendungen in Zusammenhang mit Investitionen und dem Unterhalt des Kurbetriebes der Vorsteuerabzug geltend gemacht. Doch ist dies uneingeschränkt zulässig? Wie so oft im Steuerrecht kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wie das aktuelle Finanzgerichtsurteil veranschaulicht.

Wann kann eine Kurtaxe erhoben werden?

Die Klägerin, ein Luftkurort, hatte den Vorsteuerabzug aus der Sanierung ihres Kurhauses, dem Neubau und der Unterhaltung einer Wetterstation, von Waldwegen, einer Rodelbahn, von Loipen und ähnlichen Anlagen geltend gemacht; aus Sicht des Finanzamtes etwas zu „großzügig“. Das beklagte Finanzamt rechnete die Einrichtungen nicht zum Kurbetrieb und kürzte nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung den Vorsteuerabzug. Allein aus dem Vorhandensein eines Kurbetriebes könne nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Maßnahmen zur Schaffung und Verbesserung der Infrastruktur und zur Förderung der regionalen Wirtschaft und Kultur automatisch in einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit den umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Kurtaxe stehen.

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Das Finanzgericht ging in seiner Urteilsbegründung sogar noch weiter als das Finanzamt. Die Gemeinde sei nur insoweit Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie das Kurhaus umsatzsteuerpflichtig für Restaurations- und Veranstaltungszwecke vermietet oder verpachtet.  Der Vorsteuerabzug aus Aufwendungen zum Beispiel für Loipen, Wanderwegen, Hundestationen, Abfallbehältern, Eventtagen, verkaufsoffenen Sonntagen, den Lesesaal, die Bibliothek oder die Toiletten im Kurhaus seien nicht zulässig, da diese Einrichtungen in den Streitjahren für jedermann frei zugänglich waren. Soweit deren Nutzung auf Grund ihrer Widmung der Allgemeinheit offensteht, finde kein steuerpflichtiger Leistungsaustausch statt und die Gemeinde könne die ihr bei der Errichtung und dem Unterhalt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, so die Richter.

Können private Anbieter Kurtaxe erheben?

Nach den unionsrechtlichen Vorgaben ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn sie nachhaltig eine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt ausübt. Auf das Vorhandensein eines ertragsteuerlicher Gewerbesteuerbetriebs kommt es für Zwecke der Umsatzsteuer nicht an. Handelt die Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage, ist sie stets umsatzsteuerlicher Unternehmer. Handelt sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Eine mehr als nur hypothetische Wettbewerbsverzerrung konnte das Gericht im Urteilsfall nicht erkennen. Auch, wenn private Anbieter durchaus in der Lage wären, einzelne Leistungen der Gemeinde gegenüber den Kur- und Übernachtungsgästen zu erbringen, sei es ihnen doch unmöglich, diese in ihrer Gesamtheit anzubieten und dafür eine Kurtaxe zu erheben. Zudem sei aufgrund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der Benutzung der oben genannten kommunalen Einrichtungen ein Wettbewerb mit privaten Anbietern faktisch ausgeschlossen. Gegen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang der Eingangsleistungen mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinde sprach nach Auffassung der baden-württembergischen Finanzrichter zudem, dass die erheblichen Investitionen in die kommunale Infrastruktur keinen Einfluss auf die Höhe des Kurbeitrags hatten. In seiner Urteilsbegründung hat das Gericht zudem herausgestellt, dass das Wahlrecht zur weiteren Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG nicht bedeutet, dass eine Person des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihres gewerblichen Betriebs Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein kann.

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​ Der Fall zeigt einmal mehr, dass der Umfang der unternehmerischen Betätigung der öffentlichen Hand in der Praxis oft Abgrenzungsschwierigkeiten bereitet und streitanfällig ist. Das Finanzgericht hätte den Vorsteuerabzug sogar noch weiter eingeschränkt, als das Finanzamt. Dem stand jedoch das so genannte Verbesserungsverbot entgegen. Insbesondere der spätestens ab 2021 anzuwendende § 2b UStG stellt Personen des öffentlichen Rechts vor große Herausforderung. Spätestens ab dann erfolgt die Umsatzbesteuerung völlig losgelöst vom Betrieb gewerblicher Art.

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