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Blauer Bus
Wenn Busse Wendeplätze brauchen, läuft das nicht immer ohne Konflikte ab.
© adobeStock

Gerichtsentscheidung

Recht auf Lärmschutz wegen Buswendeplatz?

von Gudrun Mallwitz
Chefreporterin | KOMMUNAL
11. August 2022
Immer wieder wehren sich Anwohner, wenn ein Busbahnhof in ihrer Nähe entstehen soll. Sie fürchten den Verkehr und damit mehr Lärmbelästigung. Was aber ist mit einem Buswendeplatz? Steht Anwohner dafür ein Lärmschutz zu? Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dazu jetzt eine Entscheidung gefällt.

Etwa drei Viertel der Bevölkerung in Deutschland fühlt sich durch Straßenverkehrslärm gestört oder belästigt, wie Umfragen ergeben haben. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich mit einer Klage beschäftigt, bei dem ein Grundstückseigentümer wegen eines Buswendeplatzes  einen Lärmschutz durchsetzen wollte.

Buswendeplatz - Mann verklagt Landkreis

Das Grundstück des Klägers liegt nach Angaben des Gerichts in einem durch einen Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet; allerdings gibt es dort nur Wohnhäuser. 2016 wurden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Buswendeplatz geschaffen: für den Öffentlichen Personennahverkehr, mit dem auch Schulkinder fahren. Der Buswendeplatz liegt an der Straße, die am Grundstück des Klägers vorbeiführt.  Der Mann stellte beim Landkreis einen Antrag auf Maßnahmen zum Schutz vor den durch den Buswendeplatz verursachten Emissionen. Das lehnte die Kommune ab und so kam es zur Klage.

Klage abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe keinen Anspruch auf die begehrte Lärmsanierung. Zwar sei nach Errichtung des Buswendeplatzes und dem dadurch erhöhten Verkehrsaufkommen durch Busse eine deutliche Lärmsteigerung eingetreten. Jedoch würden die maßgeblichen Beurteilungspegel nicht überschritten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Beurteilungspegel für ein Mischgebiet 64 Dezibel (dB) am Tag und 54 Dezibel in der Nacht oder für ein reines oder allgemeines Wohngebiet 59 dB am Tag und 49 dB in der Nacht anzusetzen seien, entschied das Gericht.

Wann gibt es einen Anspruch?

Denn ungeachtet der Wirksamkeit der Mischgebietsfestsetzung im Bebauungsplan erreichten die Lärmimmissionen am Wohnhaus des Klägers schalltechnischen Gutachten lediglich Werte von 55 Dezibel am Tag und 47 Dezibel in der Nacht.

Auch wenn es eine Belastung gebe, seien sie nicht zu stark, dass sie die Gesundheit oder das Eigentum des Mannes beeinträchtigen. Wäre dies so, könnte dies ausnahmsweise zu einem Lärmsanierungsanspruch führen. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zumutbarkeitsschwelle liege  bei hier nicht erreichten Werten von mindestens 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2022, 4 K 46/22.KO)

Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.

 Weitere Informationen zu dem Thema Verkehrslärm finden Sie hier.

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