
Gesetzesentwurf
Schluss mit Pöbeleien: Ordnungsgeld für Stadt- und Gemeinderäte
Wenn Debatten im Gemeinderat eskalieren, konnten Vorsitzende bisher nur zum Ordnungsruf greifen oder Störer des Saals verweisen. Nun will Bayern ein neues Instrument schaffen: Kommunale Gremien sollen künftig Ordnungsgelder bis zu 1.000 Euro verhängen dürfen. Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf reagiert die Staatsregierung auf wachsende Klagen über unsachliche Attacken und Störversuche in Sitzungen.
Bayern will Störer in kommunalen Gremien stärker bestrafen
Wenn es in kommunalen Gremiensitzungen turbulent zugeht, gibt es in Bayern bislang folgende Möglichkeiten: Entweder der oder die Vorsitzende entzieht jemandem das Wort oder ruft den Störer zur Ordnung. Im schlimmsten Fall wird derjenige von der Sitzung ausgeschlossen. Nach dem Willen der Staatsregierung können die bayerischen Kommunen in der Geschäftsordnung eine weitere Sanktionsmöglichkeit verankern.
Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro gegen Störer
Der jetzt vom Ministerrat in München beschlossenen Gesetzentwurf ermächtigt die bayerischen Kommunen, Mitglieder eines Gemeinderates, Kreistages oder eines Bezirkstages mit einem Ordnungsgeld zu belegen, wenn sie eine Sitzung des Gremiums erheblich stören. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann erläutert, dass damit eine Lücke geschlossen werden soll. Zwischen den bislang möglichen milderen, aber oftmals als nicht ausreichend effektiv empfundenen Maßnahmen und dem einschneidenden Ausschluss aus Sitzungen.
Die Kommunen sollen künftig gegen Gremienmitglieder, die eine Sitzung erheblich stören, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 500 Euro festsetzen können, im Wiederholungsfall von bis zu 1.000 Euro. Auf Anfrage von KOMMUNAL sagte ein Sprecher des bayerischen Innenministeriums, der Gesetzesentwurf gehe jetzt in die Verbandsanhörung, dabei werden auch die kommunalen Spitzenverbände gehört. Danach beschäftige sich das Kabinett erneut damit. Geplant sei, dass der Landtag das Gesetz vor der Kommunalwahl am 8. März 2026 beschließt. Weitere Informationen zum Gesetzesentwurf.
Hier finden Sie den Entwurf als PDF:
Wie gehen andere Bundesländer mit Störungen in Sitzungen um?
In Nordrhein-Westfalen sieht die Gemeindeordnung vor, dass wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Rates der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin nach einem erfolglosen Ordnungsruf ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Spanne reicht von 250 Euro bis 1.000 Euro. In Wiederholungsfällen verdoppelt sich das Ordnungsgeld für das Ratsmitglied. Auch hier sind
Brandenburg: Ordnungsrufe, Wortentzug, Raumverweis
In Brandenburg ist laut Kommunalverfassung kein Ordnungsgeld vorgesehen, der Städte- und Gemeindebund hat eine Muster-Geschäftsordnung für eine Gemeindevertreter- und Stadtverordnetenversammlung ins Netz gestellt. Sie sieht so aus:
- Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.
- Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.
- Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung der Gemeindevertretung dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen
Baden-Württemberg: Gemeinderäte können Anspruch auf Entschädigung verlieren
In Baden-Württemberg kann laut Gemeindeordnung bei grobem Verhalten oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung ein Gemeinderat vom Vorsitzenden nicht nur aus dem Beratungsraum verwiesen werden, damit verliert derjenige oder diejenige auch den Anspruch auf die Entschädigung am Sitzungstag. Bei wiederholten Ordnungsverstößen kann das Mitglied für mehrere, aber höchstens für sechs Sitzungen ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt für sachkundige Einwohner, die bei den Beratungen durch verbale Attacken und Störungen auffallen.
Niedersachsen: Mitglieder der Gemeindevertretung bis sechs Monate ausschließen
In Niedersachsen sieht das Kommunalverfassungsgesetz vor, dass die oder der Vorsitzende ein Mitglied der Vertretung bei ungebührlichem oder wiederholt ordnungswidrigem Verhalten von der Sitzung ausschließen kann. Die Kommunalvertretung kann mit der Mehrheit der Stimmen ein Mitglied, das sich schuldhaft grob ungebührlich verhält oder schuldhaft wiederholt gegen Anordnungen zur öffentlichen Ordnung verstößt, von der Mitarbeit in der Vertretung und ihren Ausschüssen ausschließen. Der Ausschluss kann nur auf bestimmte Zeit, höchstens jedoch für sechs Monate, erfolgen.
Grundsätzlich gilt bei Verstößen in kommunalen Gremien:
Sitzungsleitung und Hausrecht: In allen Ländern handhabt die/der Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Entfernen störender Zuhörer, Rügen..). Das ist die Grundlage für Ordnungsrufe, Wortentzug und unmittelbare Maßnahmen.
Gestufte Maßnahmen: Üblich ist ein Stufenmodell: Hinweis/Ermahnung - Ordnungsruf - Wortentzug/Verweis -Sitzungsausschluss, je nach Bundesland und Kommune mehrtägiger/mehrsitziger Ausschluss. Der Entzug von Entschädigung/Ordnungsgeld ist in den meisten Ländern nicht vorgesehen.