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Prorussischer Autokorso mit Russlandfahne und Gegendemonstrantin mit Ukraine-Fahne
Prorussischer Autokorso mit Russlandfahne - eine Gegendemonstrantin mit Ukraine-Fahne.
© Imago-Images

Handreichung

Tipps zum Umgang mit prorussischen Demonstranten

von Gudrun Mallwitz
Chefreporterin | KOMMUNAL
27. April 2022
Prorussische Demonstrationen reißen in Deutschland nicht ab. Das Innenministerium in Schleswig-Holstein hat jetzt eine Handreichung für Kommunen und Polizei erstellt. Denn es wurde verstärkt nachgefragt, wie versammlungsrechtlich mit solchen Versammlungen vor dem Hintergrund des Kriegs in der Ukraine umgegangen werden soll. Von Relevanz ist, wann eine Äußerung die Schwelle zur Strafbarkeit überschreitet.

In deutschen Städten kam es erneut  zu prorussischen Demonstrationen mit Auto-Korsos. In einer schriftlichen Handreichung an die kommunalen Ordnungsbehörden und an die Polizei erläutert das schleswig-holsteinische Innenministerium jetzt, wie die Zuständigkeiten vor Ort  damit umgehen sollten.  Das Papier liegt KOMMUNAL vor. "Russische Kriegspropaganda hat auf unseren Straßen nichts zu suchen. Die öffentliche Billigung des russischen Angriffskrieges in der Ukraine stört den öffentlichen Frieden", sagte Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack auf Anfrage von KOMMUNAL. "Mit dieser Handreichung geben wir unseren Versammlungsbehörden und der Polizei klare Rahmenbedingungen, unter welchen Voraussetzungen sie versammlungsrechtlich einschreiten sollen." Sie fügte hinzu: "Das geht deutlich über das „Z“-Symbol hinaus."

Gegen prorussische Demos einschreiten

 Auch bei der Verwendung anderer Symbole sei es vertretbar, im Regelfall  von einem Anfangsverdacht einer Straftat auszugehen. Als Beispiel nannte Sütterlin-Waak das Georgsband, eine Stoffschleife, bestehend aus einem Muster von drei schwarzen und zwei orangen Streifen, sowie Fahnen der UdSSR mit dem darin zum Ausdruck kommenden Territorialanspruch.

Russischer Angriffskrieg darf nicht gebillligt werden

In der Handreichung an die Kommunen und die Polizei heißt es: "Das Thema richtet sich in diesen Fällen nur vordergründig gegen die Diskriminierung russischsprachiger Mitbürgerinnen und Mitbürger in Deutschland, um den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands zu unterstützen." Die Versammlungen werden unter solchen Titeln angemeldet.

Innenministerin Schleswig-Holstein, Sabine Sütterlin-Waak

Russische Kriegspropaganda hat auf unseren Straßen nichts zu suchen."

Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack, Schleswig-Holstein

Prorussische Äußerungen im Zusammenhang mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine seien dann als strafbar einzustufen,  "wenn ein Verstoß gegen § 140 Nr. 2 StGB i.V. mit § 138 Absatz 1 Nr. 5 StGB und § 13 VStGB vorliegt", schreibt das Ministerium. Das setze voraus, dass ein Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt und den öffentlichen Frieden stört, in einer Versammlung gebilligt wird. "Die Bezugstat ist der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, der eine schwerwiegende, nicht zu rechtfertigende Verletzung des völkerrechtlichen Gewaltverbots, wie es in Art. 2 Nr. 4 UN-Charta fixiert ist, darstellt", heißt es in dem Schreiben.

Versammlungsbehörde trifft Entscheidung

Die Entscheidung, ob die Tatbestandsmerkmale  vorliegen, treffe die jeweils zuständige Versammlungsbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, so das Ministerium. Im Zusammenhang mit prorussischen Demonstrationen sei es vertretbar - zumindest im Regelfall -  von einem Anfangsverdacht einer Straftat auszugehen. Bei Verstößen in der oben genannten Weise sollte daher versammlungsrechtlich eingeschritten werden.

Veranstalter der prorussischen Versammlungen verpflichten

Laut der Handreichung aus dem Innenministerium erscheint es nicht erforderlich, ein zusätzliches Verbot in einen Bescheid über einschränkende Verfügungen aufzunehmen. Doch schon im Rahmen des Kooperationsgesprächs nach Anzeige der Versammlung sollte deutlich gemacht werden, dass das Zeigen bestimmter Symbole und bestimmte Redebeiträge den Tatbestand der Billigung oder Gutheißung von Straftaten erfüllen. Die Veranstalter beziehungsweise die Leiter von „prorussischen“ Versammlungen müssten im Rahmen der Kooperation dazu verpflichtet werden, das Zeigen entsprechender Symbole oder Äußerungen zu unterbinden. Außerdem sollten die Versammlungsteilnehmer zu Beginn der Versammlung auf das Verbot, den Angriffskrieg zu billigen, hingewiesen werden.

Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren drohen

Es wird auch auf die strafrechtlichen Konsequenzen der Billigung des Krieges in der Ukraine hingewiesen: „Wer die rechtswidrige Tat einer Aggression im Sinne des Völkerstrafrechts hier in Form des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, in einer Versammlung billigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Dieser Straftatbestand bestehe, wenn im Kontext der Versammlung prorussische Symbole gezeigt werden, die das russische militärische Vorgehen in der Ukraine unterstützen und gutheißen. Das gleiche gelte,  wenn in Wort- und Redebeiträgen zu Gewalt und Hass im Allgemeinen oder gegen die ukrainische Bevölkerung aufrufen wird oder zu Willkürmaßnahmen angestachelt wird

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Fotocredits: Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack Frank Peter
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