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Querdenkerdemo Polizei Recht
Werden die Auflagen nicht eingehalten, droht die Auflösung der Querdenker-Demo.
© Adobe Stock

Verwaltungsrechtsexpertin

Wann kann die Stadt Querdenkerdemo verbieten?

von Gudrun Mallwitz
Chefreporterin | KOMMUNAL
21. Mai 2021
Die Stuttgarter Verwaltungsrechtlerin Verena Rösner erläutert im KOMMUNAL-Interview, welche Möglichkeiten Kommunen haben, Querdenker-Demonstrationen in Corona-Zeiten zu verhindern oder zu beenden. Und: Warum die Versammlungsfreiheit ein so hohes Gut ist.

KOMMUNAL: Frau Rösner, die Bundesnotbremse erlaubt in der Corona-Pandemie weiterhin Demonstrationen unter Auflagen. Die Kommunen müssen dazu in der Corona-Pandemie vor allem im Zusammenhang mit der „Querdenken-Bewegung“ Entscheidungen treffen. Wie sieht der Handlungsspielraum der Kommunen aus?

Verena Rösner: Klar ist: Ein Komplettverbot von Demonstrationen unterliegt sehr hohen Hürden. Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind in unserer Demokratie ein durch die Verfassung geschütztes hohes Gut und dürfen  auch in einer Pandemie nicht ohne triftige Gründe eingeschränkt werden. 

KOMMUNAL: Welche Gründe müssen rechtlich vorliegen, um eine Querdenkerdemo  zu verbieten?

Eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und Passanten ist ein solcher Grund. Die Genehmigungsbehörde kann dabei auf frühere Versammlungen verweisen, in denen Auflagen nicht eingehalten wurden. Es müssen für die angemeldete Demonstration tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Versammlungsleiter  nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit darauf hinwirken wird, dass die Teilnehmer die Auflagen einhalten. Die Kommune muss also in jedem einzelnen Fall abwägen zwischen Freiheitsrechten und der Ansteckungs-, und damit Gesundheitsgefahr. Zu entscheiden ist immer: Sind statt einem Komplettverbot mildere Maßnahmen – also entsprechende Auflagen – gerechtfertigt?

KOMMUNAL: Was sind die wesentlichen Auflagen in der Corona-Pandemie?

Zu den üblichen Auflagen gehört das Tragen von Mund-Nasen-Schutz, das Einhalten der Abstandsregeln und die Beschränkung der Teilnehmerzahl. Die Veranstalter müssen zudem einen geeigneten Ort auswählen. Versammlungen in engen Innenstädten bergen ein größeres Risiko, dass Auflagen nicht eingehalten werden (können).

Verwaltungsrechtlerin Verena Rösner zu Querdenkerdemos
Verwaltungsrechtlerin Verena Rösner

KOMMUNAL: Kann es sein, dass die Querdenker dann auf kleinere Kommunen ausweichen?

Das ist durchaus möglich, sofern diese Städte für die Teilnehmer gut erreichbar sind. Es wird aber auch derzeit in kleineren Kommunen gegen die Corona-Politik demonstriert. Ist eine Versammlung in der Innenstadt angemeldet, kann und sollte sich die Kommune überlegen, ob es als Auflage nicht einen anderen Ort festlegt, an dem mehr Platz für die Demonstranten ist. Ein Beispiel: Im Fall einer Demonstration in Weil am Rhein plante der Antragsteller die Versammlung im Dreiländergarten, der aber für die erwartete Teilnehmerzahl zu klein war. Die Stadt Leipzig wiederum verlegte eine Demonstration, die in der Innenstadt angemeldet war, auf die Parkplätze des Messegeländes. Das OVG Bautzen kippte allerdings diese Ortsverlegung und verfügte eine Teilnehmerbeschränkung für die Innenstadtfläche.

KOMMUNAL:  Welche juristischen Möglichkeiten gibt es für Versammlungsanmelder und Genehmigungsbehörde?

Untersagt die Genehmigungsbehörde die Versammlung, kann der Versammlungsanmelder im Eilrechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht dagegen vorgehen. Fällt die Entscheidung zu seinen Ungunsten aus, kann er Beschwerde einlegen, also in die zweite Instanz gehen. In Baden-Württemberg ist dafür der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zuständig, in anderen Bundesländern sind es die Oberverwaltungsgerichte. Hat er auch hier keinen Erfolg, besteht für den abgewiesenen Anmelder dann immer noch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

KOMMUNAL: Wurden überhaupt schon Demos erfolgreich komplett verboten, ohne dass Gerichte die Entscheidung der Kommune kippten?

Inzwischen liegt eine Fülle von Rechtsprechungen vor – mit sehr unterschiedlichem Ergebnis, da es immer auf die konkreten Einzelfallumstände ankommt. In jüngster Zeit gab es auch einige Fälle, in denen das von der Kommune ausgesprochene Komplettverbot durch die Gerichte bestätigt wurde. Mir fallen da die Querdenken-Demonstrationen im Dezember 2020 in Weil am Rhein und Mannheim ein.

KOMMUNAL: Wer die Bilder der Querdenker-Demonstrationen sieht, wundert sich schon sehr: Viele Menschen ohne Maske, eng beieinander. Muss da die Ordnungsbehörde und die Polizei nicht eingreifen?

Die Auflösung einer Versammlung durch die Ordnungsbehörde ist immer nur Ultima Ratio, also das letzte Mittel. Sie muss und kann dann zwangsweise beendet werden, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und zusätzliche Auflagen zur Verhinderung der Ansteckungsgefahr nicht wirksam erscheinen.

KOMMUNAL: Das ist  aber doch der Fall?

Auch die Entscheidung über eine Auflösung ist immer eine Frage der Abwägung:  Droht durch die Auflösung die Situation zu eskalieren und würde dadurch ein noch höheres Infektionsrisiko und damit eine noch größere Gefährdung eintreten? Vorher greifen andere Mittel. Die Demonstrationsteilnehmer sollen zur Einhaltung der Abstandsgebote  ermahnt werden. Polizei und Ordnungsbehörde müssen sich daher immer die Frage stellen, ob es nicht besser ist, zu deeskalieren und dann am Ende die Versammlung geordnet zu beenden.

KOMMUNAL: Macht sich die Kommune angreifbar, wenn sie nicht hart durchgreifen lässt?

Das ist eher ein politisches Thema. Die rechtlichen Hürden für ein Haftungsrisiko sind sehr hoch. Unter anderem dürfte es schwierig sein nachzuweisen, dass sich jemand aufgrund der Versammlung mit dem Corona-Virus infiziert hat.

Die Verwaltungsrechtlerin Verena Rösner von der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart berät Kommunen unter anderem im Versammlungsrecht und prüft dabei auch die Rechtmäßigkeit von Querdenker-Demos.

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