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Verkehrsschilder, Tempolimits - welches Recht gilt bei Schneechaos? Ein Überblick!
Verkehrsschilder, Tempolimits - welches Recht gilt bei Schneechaos? Ein Überblick!
© 123rf

Schneesturm, Eisregen

Verkehrsregeln: Was das Schneechaos rechtlich bedeutet

von Christian Erhardt-Maciejewski
Chefredakteur | KOMMUNAL
6. Februar 2021
An diesem Wochenende gibt es in Deutschland teils heftige Schneestürme. Die Temperaturunterschiede sollen bei bis zu 20 Grad liegen. Der "Fiese Riese" haben die Boulevard-Medien das zu erwartende Schneechaos getauft. Die Städte Münster, Osnabrück, Gütersloh, Paderborn und Bielefeld werden die größten Schneemengen bekommen. Mit 40 bis 50 Zentimetern ist zu rechnen, es gibt starke Schneeverwehungen das ganze Wochenende über. Was bedeutet das Schneechaos für Autofahrer? Wie müssen Kommunen damit umgehen? Ein Überblick!

Wenn das Schild mit dem Tempolimit wegen dem Schneechaos nicht mehr richtig zu erkennen ist, stellt sich für viele die Frage: Gilt etwa das Tempo 30 Schild noch? Schnee auf dem Schild heißt ja nicht immer gleich Glatteis auf der Straße.  Kann ich dann noch geblitzt werden? Auch rechtlich sind Wetterkapriolen, wie wir sie an diesem Wochenende erwarten, eine Herausforderung. Wir haben einige Beispiele zusammengestellt und klären die rechtlichen Fragen: 

Das durch Schneechaos eingeschneite Verkehrsschild - was gilt, wenn ich nicht sehen kann, was gilt? 

 

Ist ein Verkehrsschild eingeschneit und nicht mehr zu erkennen, dann ist auch seine Gültigkeit eingeschränkt. Aber es gibt - wie so oft bei Rechtslagen - zahlreiche Ausnahmen. Ein Beispiel: Ein eckiges STOPP Schild - es ist schon an seiner Form eindeutig erkennbar. Und somit gilt es trotzdem, auch wenn der Schriftzug vom Schnee komplett verdeckt ist. Beim "Schrittempo fahren" Schild kommt es erst recht drauf an. Sind Sie Anwohner der Straße, darf das Ordnungsamt  von Ihnen verlangen, dass sie ob des Limits wissen, auch wenn das Schild nicht mehr erkennbar ist. Schließlich ist davon auszugehen, dass sie die Straße regelmässig nutzen. Sind Sie hingegen nicht ortskundig, kann Ihnen niemand einen Vorwurf machen. Naja, fast niemand: Denn gerade bei Glatteis und Schneechaos gilt grundsätzlich: "Sie müssen angemessen fahren", sprich, sich auf die Wetterbedingungen einstellen.

Selbst, wenn auf der Straße sonst Tempo 50 erlaubt ist, kann es sein, dass Sie mit Tempo 40 bereits eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn die Straße total vereist ist. Dann müssen Sie sich nämlich auf die Verhältnisse einstellen, deutlich längere Bremswege einrechnen und mit dem "Rutschen" anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. 

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Trotz Schneechaos und Glatteis: DAZU sind Sie nicht verpflichtet 

Nun mag es hilfsbereite Zeitgenossen geben, die auf die Idee kommen, das Straßenschild könne man auch mal schnell vom Schnee befreien. Also anhalten, rechts ranfahren und den Schnee wegwischen. Das ist löblich (wenn Sie damit den restlichen Verkehr nicht behindern) aber definitiv rechtlich nicht nötig. Das gilt zumindest für den fließenden Verkehr. Anders sieht es im ruhenden Verkehr aus. Das Parkschild oder ein Halteverbotsschild dürfen Sie auch dann nicht ignorieren, wenn es schneebedeckt ist. Dann gilt: vom Schnee befreien und nachschauen. Sonst darf Ihnen das Ordnungsamt trotzdem ein Bußgeld aufdrücken. 

Wann Sie trotz Schneechaos zur Arbeit müssen 

Durch Corona ist der Verkehr auf den Straßen im Moment deutlich ruhiger als sonst. Das kann aber auch heißen, dass die Schneemassen auf den Straßen teils noch nicht von anderen Verkehrsteilnehmern "plattgefahren" wurden. Das ändert aber nichts daran, dass Sie trotz Schneechaos pünktlich auf Arbeit erscheinen müssen. Denn laut Arbeitsgesetz müssen Mitarbeiter prinzipiell dafür sorgen, dass sie auch bei schlechtem Wetter pünktlich ankommen. Allerdings: Das Glatteis oder das Schneechaos muss absehbar gewesen sein. Sprich: Bei Blitzeis müssen Sie nicht zur Arbeit fahren, bei angekündigtem Schneefall oder Streiks aber schon. Das Arbeitsgesetz verlangt hier, dass sie das einplanen und sich rechtzeitig auf den Weg machen. 

Bleiben Sie aus Sicherheitsgründen dennoch zu Hause oder kommen Sie zu spät ins Büro, kann der Arbeitgeber fordern, dass Sie die Arbeitszeit nachholen. Theoretisch ist bei regelmässigen Verstößen gegen die Arbeitszeit auch in solchen Fällen eine Abmahnung möglich. 

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