Energiewende
Solarenergie in Altstadt: Freising nutzt neues Gesetz
Energie und Denkmalschutz zusammen denken
Ziel der im April dieses Jahres vereinbarten Planungsarbeit ist es, das Ensemble aus Altstadt und Domberg in Freising so zu gestalten, dass den Belangen des Denkmalschutzes Rechnung getragen, das besondere Ambiente der alten Bauten erhalten und gleichzeitig die Versorgung mit regenerativer Energie sichergestellt werden kann. Damit ist Freising neben Coburg und Augsburg eine von drei Modellkommunen, die für das vom Freistaat Bayern ausgelobte kommunale Pilotprojekt "Energie und Denkmal" ausgesucht wurden. In Freising wurde zunächst der Rahmenplan Solar zusammen mit zwei Planungsbüros und unter der Begleitung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege entwickelt. Letzteres hat auch 80 Prozent der Gesamtkosten übernommen.
Rahmenplan Solar: Wann eine PV-Anlage möglich sein soll
Als fachliche Grundlagen der Planungsarbeit dienten die bereits in Jahr 2011 vom Stadtrat beschlossene Innenstadtkonzeption und der Plan zur städtebaulichen Denkmalpflege mit Gestaltungssatzung "Echt. Schön. Freising!" In beiden Konzepten nicht enthalten: energetische Sanierungen und regenerative Energie. Die Thematik wird nun mit dem "Rahmenplan Solar" in die vorhandenen Planungen mit eingefügt. Nun gilt in Freising die Regelung: "Die Errichtung von Solarthermie-Anlagen können auf Nebengebäuden oder auf Gauben zugelassen werden, wenn sie untergeordnet, gut gestaltet und von öffentlich zugänglichen Bereichen nicht einsehbar sind." Sogenannte Aufständerungen bleiben allerdings unzulässig. Der Rahmenplan Solar dient jetzt als Grundlage für die jedes denkmalpflegerische Erlaubnisverfahren in der Kommune.
In 10 Schritten zum Rahmenplan
- Das aktuelle räumliche Erscheinungsbild analysieren und
- bewerten,
- die Dachlandschaft im Nahbereich analysieren,
- die Stadtsilhouette und die Dachlandschaft aus der Ferne betrachten,
- Potentialflächen für Solarenergie ausmachen,
- sie auf ihre Eignung überprüfen,
- öffentlich einsehbare Räume in den denkmalrelevanten Bereichen festlegen,
- deren mögliche Erträge berechnen,
- eine objektscharfe Kartierung erstellen
- Zuteilung in vier mögliche Kategorien.
Trotz der jetzt hergestellten Planungssicherheit: In der Altstadt von Freising bleibt natürlich jede Genehmigung eine Einzelfallentscheidung, die in diesen Kategorien vorgenommen wird: Kategorie 1: maximale Anforderungen an Solaranlagen - etwa bei Gebäuden mit besonderer städtebaulicher Signifikanz. Kategorie 2: erhöhte Anforderungen - etwa bei Bauten, die stark das Stadtbild mitprägen. Kategorie 3: mittlere Anforderung und Kategorie 4: Mindestanforderungen an die Installation von Solaranlagen.

Ein Rahmenplan Solar: das sind die Vorteile
Aus Freising heißt es: "Der Rahmenplan Solar dient der Entbürokratisierung, schafft Transparenz und Planungssicherheit, differenziert und kanalisiert, kann die Errichtung von Solaranlagen ermöglichen oder erschweren und dient nicht zuletzt der Beschleunigung von Genehmigungsprozessen." Als besondere Serviceleistung werde die Rahmenplanung in Form einer detaillierten Grundstücks- beziehungsweise Gebäudeerfassung für Eigentümerinnen und Eigentümer im Bereich Altstadt und Dom auch auf der Website veröffentlicht.
Bayern novelliert das Denkmalschutzgesetz weiter
Möglich wurden diese Änderungen durch die Reform des Bayerischen Denkmalschutzes im Jahr 2023 und der damit verbundene generelle Öffnung der Denkmalpflege für die Nutzung regenerativen Energien. Die Eckpunkte einer weiteren Novellierung in diesem Jahr: Regelungen, die sich in der Praxis nicht bewährt haben, werden gestrichen, bewährte und flexible Verfahren etabliert. Fristen werden verkürzt, die Verfahrensprozesse digitalisiert und damit beschleunigt. Eingeführt werden soll zudem ein Denkmalpflegewerk, das bundesweit genutzt werden kann. Darin enthalten: ein Katalog von erlaubnisfreien Maßnahmen, die Beschränkung der Erlaubnispflicht bei Einzelbaudenkmälern ohne Denkmalwert sowie reduzierte denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren. Generell aber gilt: Der Denkmalschutz in Deutschland ist gemäß Art. 70 Grundgesetz Ländersache. Jedes Bundesland verfügt über ein jeweils eigenes Denkmalschutzgesetz. In den letzten zehn Jahren haben allerdings einige Bundesländer ihre Denkmalschutzgesetze in ähnlicher Form überarbeitet.


