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Bei der Umsatzsteuer gibt es sowohl für Verwaltungsmitarbeiter als auch für Kommunalpolitiker in kommunalen Unternehmen Änderungen!
Bei der Umsatzsteuer gibt es sowohl für Verwaltungsmitarbeiter als auch für Kommunalpolitiker in kommunalen Unternehmen Änderungen!
© 123rf

Recht Aktuell

Was Aufsichtsräte in kommunalen Unternehmen beachten müssen!

von Thomas Lachera
Gastautor, Steuerberater
27. Juli 2021
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern angepasst. Erhalten Aufsichtsräte eine Festvergütung, sind sie umsatzsteuerlich nicht selbständig tätig. Insofern un-terliegt die Festvergütung nicht der Umsatzsteuer. Die ertragsteuerliche Einordnung bleibt unberührt. Die Regelung gilt auch für Mitglieder von Ausschüssen, die der Aufsichtsrat bestellt hat, sowie für Mitglieder von Gremien, die der Kontrolle der Geschäftsführung einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung dienen. Unser Steuerexperte klärt auf!

Aufsichtsräte wurden bisher als Unternehmer angesehen, die ihre Tätigkeit selbst ausüben. Das ändert sich nun. Der EuGH hat bereits mit einem Urteil im Jahr 2019 die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsrats verneint, der unabhängig tatsächlicher Arbeitsstunden für seine Tätigkeit nur feste Vergütungen erhielt. Diesem Urteil musste der BFH folgen. Die Finanzverwaltung setzt die vorgegebene Linie mit neustem Schreiben um und ergänzt das UStAE um einen Abschn. 2.2 Abs. 3a UStAE.

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