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  4. Was Kommunen bei der Umsatzsteuer beachten müssen
Wie können Preismodelle bei kommunalen Schwimmbädern so gestaltet werden, dass sie rechtssicher sind. Unser Jurist klärt auf und gibt Tipps
Wie können Preismodelle bei kommunalen Schwimmbädern so gestaltet werden, dass sie rechtssicher sind. Unser Jurist klärt auf und gibt Tipps

Was Kommunen bei der Umsatzsteuer beachten müssen

von Thomas Lachera
Gastautor, Steuerberater
2. Januar 2020
Kommunale Schwimmbäder profitieren von der niedrigeren Umsatzssteuer von 7 Prozent. Saunabetreiber hingegen tun dies nicht. In der Praxis bieten viele Kommunen jedoch einen gemeinsamen Besuch von Schwimmbad und Sauna an. Was ist zu tun? Ein neues Dokument des Bundesfinanzministeriums gibt hierzu Aufschluss - unser Jurist klärt im KOMMUNAL-Gastbeitrag auf.

Seit dem 1. Juli 2015 sind Saunaleistungen mit 19% Umsatzsteuer belegt, während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze mit nur 7% zu besteuern sind. Werden beide Leistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis angeboten, stellt sich die Frage nach der Aufteilung des Eintrittsgeltes für Zwecke der Umsatzsteuer. 

Das Bundesfinanzministerin nimmt in einem 7-seitigen Schreiben vom 18. Dezember 2019 Stellung zu dieser Thematik und zeigt anhand von Beispielen, wie bei verschiedenen Preismodellen die Umsatzsteuer korrekt ermittelt wird.

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