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Wie können Preismodelle bei kommunalen Schwimmbädern so gestaltet werden, dass sie rechtssicher sind. Unser Jurist klärt auf und gibt Tipps
Wie können Preismodelle bei kommunalen Schwimmbädern so gestaltet werden, dass sie rechtssicher sind. Unser Jurist klärt auf und gibt Tipps

Was Kommunen bei der Umsatzsteuer beachten müssen

von Thomas Lachera
Gastautor, Steuerberater
2. Januar 2020
Kommunale Schwimmbäder profitieren von der niedrigeren Umsatzssteuer von 7 Prozent. Saunabetreiber hingegen tun dies nicht. In der Praxis bieten viele Kommunen jedoch einen gemeinsamen Besuch von Schwimmbad und Sauna an. Was ist zu tun? Ein neues Dokument des Bundesfinanzministeriums gibt hierzu Aufschluss - unser Jurist klärt im KOMMUNAL-Gastbeitrag auf.

Seit dem 1. Juli 2015 sind Saunaleistungen mit 19% Umsatzsteuer belegt, während die unmittelbar mit dem Betrieb eines Schwimmbads verbundenen Umsätze mit nur 7% zu besteuern sind. Werden beide Leistungen zu einem einheitlichen Gesamtpreis angeboten, stellt sich die Frage nach der Aufteilung des Eintrittsgeltes für Zwecke der Umsatzsteuer. 

Das Bundesfinanzministerin nimmt in einem 7-seitigen Schreiben vom 18. Dezember 2019 Stellung zu dieser Thematik und zeigt anhand von Beispielen, wie bei verschiedenen Preismodellen die Umsatzsteuer korrekt ermittelt wird. Eingangs wird noch erläutert, was im Umsatzsteuerrecht unter einem Schwimmbad zu verstehen ist.

Die Umsatzsteuer - was Kommunen beachten müssen 

Ein  Schwimmbad muss - wen wundert es - dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen.  Erfasst werden sowohl Hallen- als auch Freibäder. Es ist unerheblich, ob es sich um Freibäder an natürlichen Gewässern oder um solche mit künstlichem Wasserbecken handelt. Auch der konzessionierte Seebadestrand einer Kurverwaltung kann sich als Betrieb eines Schwimmbads darstellen. Hauptbestandteil einer derartigen Anlage sind jedenfalls Bereiche zum Baden, Schwimmen, Schwimmsport sowie für andere Wassersportarten wie Wasserball, Springen und Tauchen. Darüber hinaus können zusätzlich weitere Möglichkeiten für sportliche Betätigungen wie z. B. Tischtennisplatten, Fußballwiese, Beachvolleyballfeld angeboten werden, ohne den Charakter eines begünstigungsfähigen „Schwimmbads“ zu beeinträchtigen. 

Thomas Lachera ist Steuerberater und Gesellschafter der Kanzlei Broll, Schmitt, Kaufmann und Partner in Ludwigsburg
Thomas Lachera ist Steuerberater und Gesellschafter der Kanzlei Broll, Schmitt, Kaufmann und Partner in Ludwigsburg

Werden für die Schwimmbad- und Saunanutzung ausschließlich getrennte Einzelentgelte erhoben, ist stets vom Vorliegen eigenständig zu beurteilender Hauptleistungen auszugehen. 

Beispiel 1: 

Ein Schwimmbad verkauft Eintrittsberechtigungen, die ausschließlich die Nutzung des Schwimmbads (18 €) oder die Nutzung der Sauna (20 €) erlauben. 

Lösung 1: 

Es werden zwei selbständige Leistungen erbracht. Die Umsätze aus den Eintritts-berechtigungen für das Schwimmbad (18 €) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Die Umsätze aus den Eintrittsberechtigungen für die Sauna (20 €) sind dem Regel-steuersatz zu unterwerfen.   

Bietet das Schwimmbad die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises Schwimmbad- und Saunanutzung auch einzeln an, ist das Entgelt grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

Beispiel 2: 

Ein Schwimmbad verkauft zusätzlich zu den im Beispiel 1 genannten Eintrittsberechtigungen auch solche, die den Kunden den Zutritt zu dem gesamten Schwimmbad- und Saunabereich erlauben, also die Nutzung beider Bereiche (23 €). 

Lösung 2: 

Aus der Sicht des „Durchschnittsverbrauchers“  liegen zwei selbständige Leistungen vor, die lediglich zu einem einheitlichen Entgelt angeboten werden. Das einheitliche Entgelt ist für die Umsatzsteuer nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise wie folgt aufzuteilen: 

18 € zu 20 € = 47 % (Schwimmbad) zu 53% (Sauna) 

23 € x 47% = 10,81 € (Preisanteil Schwimmbad) 

23 € x 53% = 12,19 € (Preisanteil Sauna)

Beispiel 3: 

Ein Schwimmbad verkauft Eintrittsberechtigungen, die ausschließlich die Nutzung des Schwimmbads (18 €) oder die Nutzung der Sauna (10 €) erlauben. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Fall der Nutzung des Schwimmbads durch Aufzahlung von 5 € auch die Sauna zu nutzen. 

Lösung 3: 

Aus Sicht des „Durchschnittsverbrauchers“ liegen zwei selbständige Leistungen vor, die im Fall der Aufzahlung für die Saunanutzung zu einem einheitlichen Entgelt angeboten werden. Das einheitliche Entgelt ist nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen: 

Einheitliches Entgelt: 18 € + 5 € = 23 € 

18 € zu 10 € = 64% (Schwimmbad) zu 36% (Sauna) 

23 € x 64% = 14,72 € (Preisanteil Schwimmbad) 

23 € x 36% = 8,28 € (Preisanteil Sauna)

Die Hintergründe zur Umsatzsteuer gibt es in einem ausführlichen Rundschreiben

Das sind natürlich nicht sämtliche denkbaren Preismodelle. Jeder kommunale  und auch private Schwimmbadbetreiber mit Sauna sollte seine Umsatzsteuerermittlung prüfen und ggf. anpassen. Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des Bundesfinanzministerium veröffentlicht: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2019-12-18-USt-Saunaleistungen.pdf;jsessionid=3DC578F5B2F634653325E13D8099C820.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=4

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