Recht Aktuell
Urteil zu Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Städtebauprojekten
Das Unternehmen machte geltend, dass für das Projekt unter Beachtung der im österreichischen Recht festgelegten Schwellenwerte und Kriterien keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sei. Nach österreichischem Recht ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung für "Städtebauprojekte" nur dann durchzuführen, wenn das Projekt eine Fläche von mindestens 15 Hektar beansprucht und die Bruttogeschossfläche mehr als 150.000 Quadratmeter beträgt. Das VG Wien hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und rief deshalb den EuGH an.
EuGH: Neben Schwellenwert ist auch Standort zu berücksichtigen
Laut EuGH verstößt eine Regelung gegen die UVP-Richtlinie, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte „Städtebauvorhaben“ von der Überschreitung der Schwellenwerte im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 Hektar und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 Quadratmeter abhängig macht. Denn lege ein Mitgliedstaat für die UVP Schwellenwerte fest, müsse er Gesichtspunkten wie dem Standort der Projekte Rechnung tragen, etwa durch Festlegung mehrerer Schwellenwerte für verschiedene Größenordnungen von Projekten, die nach Maßgabe der Art und des Standorts der Projekte gölten. Befinde sich das Projekt wie hier im Kerngebiet einer Unesco-Welterbestätte, sei das Standort-Kriterium besonders relevant.
In einem städtischen Umfeld, in dem der Raum begrenzt sei, seien Schwellenwerte im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 Hektar und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 150.000 Quadratmeter so hoch, dass in der Praxis die Mehrheit der Städtebauprojekte von vornherein von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sei. Letztlich müsse das VG Wien beurteilen, ob alle oder nahezu alle betroffenen Projekte dieser Pflicht entzogen sind, was grundsätzlich mit der Richtlinie unvereinbar wäre, so der EuGH.
Dem EuGH zufolge verbietet es die UVP-Richtlinie schließlich auch, vor oder neben einer notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung oder vor Abschluss einer Einzelfalluntersuchung der Umweltauswirkungen, mit der die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geklärt werden soll, Baubewilligungen für einzelne Baumaßnahmen zu erteilen, die einen Teil umfassenderer Städtebauprojekte bilden.
