Direkt zum Inhalt

Secondary Navigation

  • E-Paper
  • Podcast
  • Webinare
  • Messe
  • Veranstaltungen
  • Newsletter
  • Stellenmarkt
  • Kontakt
  • Anmelden
 

IMMER INFORMIERT BLEIBEN!

Jetzt unsere redaktionellen Newsletter abonnieren und die Neuigkeiten der kommunalen Welt kommen direkt in Ihr Postfach.

Mehr erfahren
Home
Home

Main navigation

  • K+

Mobile Navigation

  • Anmelden
  • Politik
  • Praxis
  • Panorama
  • K+
  • Bestellen
  • E-Paper
  • Newsletter
  • Webinare
  • Messe
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Stellenmarkt
  • Kontakt
  1. Politik
  2. Recht
  3. Recht Aktuell
  4. Verbotsverfahren? Wann eine Kommune einen Bürgermeisterkandidaten ablehnen darf
Wann dürfen Kommunen einen Kandidaten, der offenbar nicht auf dem Boden der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung steht, ablehnen? Recht Aktuell mit zahlreichen Beispielen und Handlungsempfehlungen
Wann dürfen Kommunen einen Kandidaten, der offenbar nicht auf dem Boden der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung steht, ablehnen? Recht Aktuell mit zahlreichen Beispielen und Handlungsempfehlungen
© imago

Extremismus-Diskussion

Verbotsverfahren? Wann eine Kommune einen Bürgermeisterkandidaten ablehnen darf

von Christian Erhardt-Maciejewski
Chefredakteur | KOMMUNAL
23. Mai 2025
Was passiert, wenn ein Rechtsextremist Bürgermeister werden will? In Neukloster (Mecklenburg-Vorpommern) wollte AfD-Politiker Haik Jaeger genau das – doch der Wahlausschuss stoppte ihn. Der Verfassungsschutz stufte Jaeger als gewaltbereiten Extremisten ein, mit mutmaßlichen Verbindungen zur Prepper-Gruppe „Nordkreuz“. Wegen mangelnder Verfassungstreue wurde seine Kandidatur abgelehnt. In diesem Artikel beleuchten wir ausführlich den Fall und eine Reihe weiterer, teils noch offener Fälle, und geben konkrete Handlungsempfehlungen für Kommunen.

Im Frühjahr 2025 wollte Haik Jaeger – ein kommunaler AfD-Politiker mit früheren NPD-Kontakten – hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt Neukloster (Mecklenburg-Vorpommern) werden. Doch der Gemeindewahlausschuss ließ ihn wegen Zweifel an seiner Verfassungstreue nicht zur Wahl zu. Hintergrund: Jaeger wurde vom Verfassungsschutz als gewaltbereiter Rechtsextremist geführt und war mutmaßlich in die rechtsextreme „Nordkreuz“-Gruppe verwickelt. Da ein gewählter Bürgermeister in Mecklenburg-Vorpommern als Beamter auf Zeit vereidigt würde, prüften die Wahlausschüsse, ob Jaeger im Falle eines Wahlsiegs überhaupt in dieses Beamtenverhältnis berufen werden könnte. Ihre Antwort fiel negativ aus – Jaegers Beschwerde gegen den Wahlausschuss-Beschluss wurde vom Kreiswahlausschuss abgelehnt. Die Behörden stellten damit klar: Ein Kandidat, der nicht glaubwürdig für die Freiheitlich Demokratische Grundordnung eintritt, erfüllt nicht die Anforderungen für das Bürgermeisteramt.

Ein ähnlicher Fall ereignete sich in einer anderen Gemeinde Mecklenburg-Vorpommerns: Dort wurde ein Mitglied der rechtsextremen Partei Die Heimat (NPD-Nachfolgepartei) zum stellvertretenden Bürgermeister gewählt. Auch hier zweifelten Kommunalaufsicht und Verfassungsschutz an der Verfassungstreue des Gewählten und meldeten „erhebliche Bedenken“ an. Zwar handelt es sich beim Stellvertreter um ein Ehrenamt (kein Wahlbeamter), jedoch muss auch ein ehrenamtlicher Stellvertreter einen Amtseid auf die Verfassung leisten. Diese Beispiele verdeutlichen den Grundsatz: Wer ein kommunales Hauptamt bekleiden will, muss fest auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen.

Rechtsgrundlagen: Verfassungstreuepflicht im Amt

Die Pflicht zur Verfassungstreue ist in Deutschland fest im Recht verankert. Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) zählt die Grundsätze des Berufsbeamtentums auf – dazu gehört traditionell auch die Loyalität gegenüber der Verfassung. Einfachgesetzlich wird dies im Beamtengesetz konkretisiert: So bestimmt § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (bzw. des Bundesbeamtengesetzes) ausdrücklich, dass nur Personen in ein Beamtenverhältnis berufen werden dürfen, „die die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten“.  Mit Eintreten ist laut Bundesverfassungsgericht nicht bloß ein Lippenbekenntnis gemeint, sondern ein aktives, über rein verbale Beteuerungen hinausgehendes, äußerlich erkennbares Verhalten, an dem die Persönlichkeitshaltung des Bewerbers abgelesen werden kann. Anders formuliert: Staatsdiener müssen durch ihr gesamtes Verhalten für die zentralen Werte der Verfassung einstehen.

Was umfasst die freiheitlich-demokratische Grundordnung? In der Rechtsprechung wird darunter der unveränderliche Kern der Verfassung verstanden. Dazu zählen mindestens: die Achtung der Menschenwürde, das Demokratieprinzip (Volkssouveränität), Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit aller politischen Parteien einschließlich des Rechts auf verfassungsmäßige Opposition. Diese Prinzipien definierte das Bundesverfassungsgericht bereits früh und sie dienen bis heute als Maßstab für Verfassungstreue.

Gerade für Bürgermeister und Landräte – die in vielen Ländern als Wahlbeamte auf Zeit ernannt werden – ist die Verfassungstreue eine Wählbarkeitsvoraussetzung. Mecklenburg-Vorpommern hat 2010 als erstes Bundesland das Kommunalwahlgesetz entsprechend geändert. Heute gilt dort und in ähnlich formulierter Weise z.B. in Thüringen: Nicht wählbar ist, wer nicht die Gewähr bietet, jederzeit für die Freiheitlich Demokratische Grundordnung einzutreten.Außerdem darf nicht gewählt werden, wer die sonstige persönliche Eignung für ein Beamtenverhältnis nicht besitzt– dazu zählt etwa charakterliche Zuverlässigkeit. Diese gesetzlichen Hürden sollen verhindern, dass Extremisten in führende kommunale Ämter gelangen. Wichtig: Es handelt sich um Ausnahmen vom Grundsatz des freien passiven Wahlrechts. Deshalb müssen solche Eingriffe stets besonders gerechtfertigt und gesetzlich klar geregelt sein, um vor Gerichten Bestand zu haben.

Prüfung der Verfassungstreue in der Praxis

Wie wird nun festgestellt, ob ein Kandidat oder Amtsträger verfassungstreu ist? Zunächst muss jeder Bewerber um ein Bürgermeister- oder Landratsamt eine schriftliche Erklärung zur Verfassungstreue abgeben. Liegen keine negativen Anhaltspunkte vor, bleibt es meist dabei. Kommen jedoch begründete Zweifel auf – etwa durch bekannte extremistische Aktivitäten –, kann der Wahlausschuss den Fall an die Kommunalaufsicht und den Verfassungsschutz weitergeben. Die Verfassungsschutzbehörde darf dann Auskünfte über den Bewerber liefern, z.B. ob er in verfassungsfeindlichen Organisationen aktiv ist. Diese Informationen fließen in die Entscheidung des Wahlausschusses ein, ob der Kandidat zugelassen wird. Eine allgemeine Regelanfrage für alle Bewerber findet nicht statt, um keine Unbescholtenen unter Generalverdacht zu stellen. Es handelt sich also um eine anlassbezogene Überprüfung: Nur wenn konkrete Hinweise auf fehlende Verfassungstreue vorliegen, wird tiefer gehende Nachforschung betrieben.

Bei der Bewertung gelten hohe Hürden und der Einzelfall ist entscheidend. Parteimitgliedschaft allein – selbst in einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei – reicht für sich genommen noch nicht aus, um jemanden als illoyal zur Verfassung abzustempeln. Das sogenannte Parteienprivileg des Grundgesetzes (Art. 21 GG) schützt zwar nur die Partei als Organisation vor staatlichen Verboten, nicht aber einzelne Beamte.Dennoch wird von Gerichten bislang überwiegend vertreten, dass selbst die Einstufung einer Partei als rechtsextrem nicht automatisch den Pflichtverstoß eines Mitglieds begründet. Aber: Eine solche Mitgliedschaft ist ein Indiz, das den Dienstherrn bzw. Wahlausschuss zum Handeln verpflichtet. Es müssen dann alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig ermittelt und gewürdigt werden.

Relevant ist vor allem, ob der Betreffende durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er die Werte der FDGO tatsächlich nicht teilt oder aktiv bekämpft. Indikatoren können z.B. sein:

  • Funktionärs- und Aktivität in einer extremistischen Partei (Kandidaturen, Ämter, Kampagnen)
  • Engagement in verfassungsfeindlichen Organisationen außerhalb der Partei
  • Verbreiten von Propagandamaterial mit verfassungsfeindlichem Inhalt, Teilnahme an einschlägigen Demonstrationen
  • Online-Äußerungen (etwa in sozialen Medien oder Chats), die gezielt gegen Verfassungsgrundsätze agitieren

Solche Aktivitäten haben in der jüngeren Vergangenheit vermehrt dienstrechtliche Ermittlungen ausgelöst. Aus dem Gesamtbild muss hervorgehen, dass der Kandidat oder Beamte sich nicht mit den Werten der Verfassung identifiziert und bereit ist, verfassungsfeindliche Ziele zu unterstützen. Im Fall Haik Jaeger stützten sich die Zweifel z.B. darauf, dass er laut Verfassungsschutz einer Gruppe angehörte, die sich auf den „Tag X“ (einen Staatszerfall) vorbereitete – ein klares Zeichen von Staatsfeindlichkeit. Ebenso wurde seine frühere Nähe zur NPD/AfD-Ideologie angeführt, welche laut Verfassungsschutz etwa ein ethnisches Volksverständnis und Demokratiefeindlichkeit propagiert – unvereinbar mit der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung.

Bei vorhandenen Beamten (etwa schon gewählte Bürgermeister oder kommunale Beamte) wird fehlende Verfassungstreue in der Regel durch ein Disziplinarverfahren geahndet. Bekannt ist z.B. der Fall eines Ortsbürgermeisters in Sachsen-Anhalt (Hans Püschel), der wegen rechtsextremer Äußerungen auf seiner Internetseite suspendiert und schließlich aus dem Dienst entfernt wurde. Das Verwaltungsgericht München entschied 2022 ebenfalls, dass eine Lehrerin, die als Reichsbürger-Sympathisantin verfassungsfeindliche Schreiben und Befehle an Behörden verfasste, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen war. In der Urteilsbegründung wurde betont, die Beamtin habe durch ihr Verhalten gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen. Diese Fälle zeigen, dass Gerichte durchaus bereit sind, bei schwerwiegenden Verstößen harte Konsequenzen zu ziehen – bis hin zur Entfernung aus dem Dienst.

Beispiele und Unterschiede in den Bundesländern

Die gesetzlichen Maßstäbe für die Verfassungstreue von Bürgermeistern sind nicht überall gleich detailliert geregelt, doch der Grundsatz gilt bundesweit. Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben explizite Klauseln in ihren Kommunalwahlgesetzen, die verlangt, dass Kandidaten Gewähr für die Freiheitlich Demokratische Grundordnung bieten. In Thüringen führte dies 2023/24 zu zwei prominenten Fällen: Zum einen durfte im Landkreis Hildburghausen der bekannte Neonazi Tommy Frenck zunächst trotz eines entsprechenden Gesetzes antreten, weil der Wahlausschuss offenbar die Beweislage nicht als eindeutig genug ansah. Der Verfassungsschutz hatte zwar ein Dossier über Frenck vorgelegt, doch letztlich entschied man, ihn nicht vorab auszuschließen – möglicherweise aus Sorge, eine erfolgreiche Anfechtung zu riskieren. Allerdings hätte die Kommunalaufsicht nachträglich einschreiten können, falls Frenck gewählt worden wäre, um die Wahl anzufechten. Zum anderen wurde erstmals ein AfD-Politiker, Robert Sesselmann, im Juni 2023 zum Landrat gewählt. Die Thüringer Behörden kündigten umgehend an, Sesselmanns Verfassungstreue zu prüfen.  Hier stellt sich die Frage, ob er persönlich die Eignung hat und Gewähr für die FDGO bietet. Rein seine Parteizugehörigkeit reicht für eine Amtsenthebung nicht aus – es bedarf einer sorgfältigen Prüfung aller konkreten Umstände. Dieses Verfahren läuft noch und dürfte zum Präzedenzfall werden, wie mit Mandatsträgern in hohen kommunalen Ämtern umzugehen ist.

Auch in anderen Bundesländern gab und gibt es ähnliche Diskussionen: In Hessen sorgte 2019 die Wahl eines NPD-Ortsvorstehers (Stefan Jagsch) bundesweit für Empörung; er wurde schließlich durch eine politische Neuwahl des Gremiums wieder abgewählt, da ein rechtlicher Ausschluss mangels einschlägiger Gesetzesnorm nicht direkt möglich war. In Sachsen-Anhalt oder Brandenburg prüfen Verfassungsschutz und Innenministerien mittlerweile verstärkt die Verfassungstreue-Checks bei Beamten und Bewerbern. Brandenburg führte z.B. 2023 eine Regelabfrage für angehende Beamte ein, um Extremisten frühzeitig zu identifizieren. Bayern und andere Länder verankern die Pflicht zur FDGO-Loyalität in ihren Beamtengesetzen identisch zu § 7 BeamtStG und haben in Disziplinarverfahren (etwa gegen Reichsbürger-Beamte) deutliche Urteile gefällt. Insgesamt zeigt sich: Die juristischen Maßstäbe – Bekenntnis zur Verfassung, Gewähr für ihre Einhaltung, aktives Eintreten für die Grundwerte – werden überall angelegt, auch wenn Verfahren und Mut zur Durchsetzung im Einzelfall variieren können.

Handlungsempfehlungen für Kommunen bei Verdachtsfällen

Kommunale Entscheidungsträger stehen vor der Herausforderung, frühzeitig gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen in den eigenen Reihen vorzugehen, ohne dabei vorschnell oder rechtswidrig zu handeln. Folgende Schritte haben sich als sinnvoll erwiesen:

  • Sensibilisierung & Prävention: Vermitteln Sie allen Beschäftigten und Mandatsträgern die Bedeutung der Verfassungstreue. Bereits beim Amtsantritt sollte der Eid auf Grundgesetz und Landesverfassung ernsthaft eingefordert und die Konsequenzen von Verstößen klargemacht werden. Schulen Sie Führungskräfte, Anzeichen von Extremismus zu erkennen (z.B. einschlägige Symbole, Aussagen, Online-Aktivitäten).
  • Klare Verfahren etablieren: Legen Sie intern fest, wie bei Zweifeln an der Verfassungstreue zu verfahren ist. Etablieren Sie eine Ansprechstelle (etwa beim Personalrat oder Rechtsamt), an die sich Mitarbeiter vertraulich wenden können, wenn ihnen extremistische Umtriebe auffallen. Definieren Sie einen Prozess, der vom ersten Hinweis bis zur eventuellen Meldung an die Dienstaufsicht reicht.
  • Rechtsgrundlage prüfen: Stellen Sie sicher, dass Sie die aktuelle Rechtslage im Blick haben. Gibt es im Landesrecht spezielle Vorschriften für die Überprüfung von Wahlbewerbern? (Beispielsweise erlaubt das MV-Kommunalwahlgesetz die Anfrage beim Verfassungsschutz bei Zweifeln. Nutzen Sie diese Möglichkeiten konsequent, sobald tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen
  •  Eine allgemeine Gesinnungsprüfung ohne Anlass ist hingegen unzulässig und politisch wie rechtlich riskant.
  • Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden: Suchen Sie bei Verdachtsfällen den frühzeitigen Austausch mit dem Landesamt für Verfassungsschutz und der Polizei. Diese Stellen verfügen über Informationen, die intern nicht zugänglich sind. Wichtig: Offiziell dürfen Verfassungsschutz-Daten nur abgefragt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (konkreter Verdacht). Nutzen Sie dann aber die Expertise der Behörden, um ein umfassendes Bild zu erhalten
  • Einzelfallgerechtigkeit wahren: Jeder Fall muss individuell betrachtet werden. Sammeln Sie alle relevanten Fakten zum Verhalten der betroffenen Person – dienstlich und außerdienstlich. Dokumentieren Sie problematische Äußerungen, Vereinsmitgliedschaften, Auftritte oder Veröffentlichungen mit Datum und Quelle. Gleichzeitig sollten entlastende Umstände berücksichtigt werden (hat die Person ihr Verhalten geändert? Distanzierungen?). Diese gründliche Abwägung ist essenziell, da am Ende oft eine Prognoseentscheidung getroffen wird: Kann man von dem Bewerber oder Beamten künftig ein loyales Verhalten erwarten?
  • Rechtliches Vorgehen einleiten: Bestätigt sich der Verdacht, zögern Sie nicht, die vorgesehenen rechtlichen Schritte einzuleiten. Bei Bewerbern kann das die Nichtzulassung zur Wahl oder Ablehnung der Einstellung sein, wenn die charakterliche Eignung fehlt. Dabei muss die Person nicht erst eine konkrete Pflichtverletzung begangen haben – es genügt eine fundierte Prognose, dass sie die FDGO nicht uneingeschränkt unterstützen wird. Bei bereits ernannten Beamten oder Wahlbeamten sind disziplinarische Maßnahmen angebracht: von der Untersagung der Amtsführung und vorläufigen Suspendierung bis hin zur Entfernung aus dem Dienst in gravierenden Fällen. Beachten Sie die formalen Anforderungen (Beteiligung von Personalrat, Anhörung des Betroffenen – auch wenn keine Pflicht zur Anhörung vor der Entscheidung besteht) und sichern Sie Beweismaterial für ein mögliches Gerichtsverfahren.
  • Kein Wegschauen: Die Kommunalverwaltungen sind gut beraten, entschlossen aber rechtsstaatlich vorzugehen. Das Dienstrecht verpflichtet Dienstherren ausdrücklich, bei Anzeichen mangelnder Verfassungstreue tätig zu werdenUntätigkeit wäre selbst ein Dienstvergehen der Verantwortlichen. Wegsehen ist daher keine Option. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Behörden genügend Mittel an die Hand gegeben, um mutig gegen Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst vorzugehen.Dieses Mandat sollten Kommunen im Sinne der wehrhaften Demokratie ernst nehmen.

Fazit

Für kommunale Entscheidungsträger heißt das: Wer den Staat vertreten will, muss ihn auch unterstützen. Bürgermeister, Landräte und Beamte tragen besondere Verantwortung, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu achten und zu verteidigen. Die Rechtslage bietet Hebel, um Personen mit verfassungsfeindlicher Gesinnung vom kommunalen Spitzenamt fernzuhalten – wie der Fall Haik Jaeger in Mecklenburg-Vorpommern eindrücklich zeigt. Zugleich verlangen Rechtsstaat und demokratische Prinzipien einen sorgfältigen Umgang mit solchen Maßnahmen: Jede Einschränkung des passiven Wahlrechts oder jedes Disziplinarverfahren muss gut begründet, beweissicher und verhältnismäßig sein. Die Gerichte haben in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass echte Extremisten nichts im öffentlichen Dienst verloren haben. Doch sie verlangen auch eine differenzierte Prüfung, ob wirklich ein aktiver Verfassungsfeind vorliegt oder „nur“ eine unbequeme politische Meinung.

Kommunale Verwaltungen sollten daher wachsam und informiert agieren. Die Freiheitlich Demokratische Grundordnung ist keine bloße Formalie, sondern das Fundament unseres Gemeinwesens. Es zu schützen, liegt gerade auf der lokalen Ebene in den Händen verantwortungsbewusster Amtsträger. Mit klaren Regeln, Unterstützung durch Sicherheitsbehörden und dem Mut, im Ernstfall konsequent durchzugreifen, lassen sich verfassungsfeindliche Bestrebungen auch in Rathäusern effektiv eindämmen – zum Wohle der Demokratie vor Ort.

Kommunalpolitik genießt weiter Vertrauen, aber die Zustimmungswerte sinken - woran das liegt und was zu tun ist - eine Analyse von Christian Erhardt

Kann Kommunalpolitik Querdenker und AfD-Anhänger zurückgewinnen?

Vertrauen in alle politischen Institutionen schwindet - auch Kommunalpolitik betroffen - gibt es ein "Ostdeutschen-Gen"? - FORSA AKTUELL
MEHR
Der Newsletter für kommunale Entscheidungsträger. Lesen Sie was Kommunen bewegt

Auch von Christian Erhardt-Maciejewski

  • Die Bezahlkarte für Flüchtlinge bleibt ein Politikum - doch die Vorteile insbesondere auch für Frauen und Kinder unter den Migranten sind kaum von der Hand zu weisen...
    Flickenteppich

    Bezahlkarte: Berlin bremst – und die Praxis zeigt, was wirklich geht

    von Christian Erhardt-Maciejewski
  • Fahrradstrassen ärgern viele Autofahrer - ein Urteil sagt nun: Sie sind erlaubt, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen - ein Urteil mit Strahlkraft
    Recht Aktuell

    Fahrradstraße kassiert - Wegweisendes Urteil für Kommunen

    von Christian Erhardt-Maciejewski
  • Tesla darf in einem Landkreis bereits ohne Fahrer unterwegs sein - der Bürgermeister spricht von einer "echten Verkehrswende"
    Autonomes Fahren

    Warum der Eifelkreis gerade die deutsche Verkehrswende neu erfindet

    von Christian Erhardt-Maciejewski

Lesen Sie auch...

  • Recht Aktuell

    Fahrradstraße kassiert - Wegweisendes Urteil für Kommunen

    von Christian Erhardt-Maciejewski
  • Verwaltung

    Verordnungen, Pflichten: Das ändert sich 2026

    von Annette Lübbers
  • Recht Aktuell

    Blitzeis: Pflichten der Kommune, Pflichten der Bürger – und wer bei einem Sturz haftet

    von Christian Erhardt-Maciejewski

Neuester Inhalt

  • Gesetzesentwurf

    Bund hebt Mindest-Hebesatz für Gewerbesteuer an – Chancen und Risiken für Kommunen

    von Gudrun Mallwitz
  • Finanzen

    Landesbedienstete helfen Kommunen aus der Klemme

    von Gudrun Mallwitz
  • Gesundheitsversorgung auf dem Land

    Wie der Landkreis Emsland den Hausärztemangel löst

    von Rebecca Piron

Schlagwörter

  • Recht Aktuell

ZURÜCK ZUR STARTSEITE

Home

Footer First Navigation

  • Messe KOMMUNAL
  • Leserservice
  • AGB
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Mediadaten
  • Verträge kündigen
  • Datenschutzeinstellungen
  • KOMMUNALBESCHAFFUNG

Footer Second Navigation

  • Wir auf Whatsapp