Urteil
Kommune nutzt Vorkaufsrecht - und verliert vor Gericht
Vorkaufsrecht wegen Erweiterung des Krankenhauses
Die Kommune hat ein Vorkaufsrecht zu Unrecht zugunsten der Weiterentwicklung des Standortes des Evangelischen Krankenhauses ausgeübt. Die Kapazitäten der Klinik sei an ihre Grenzen gestoßen, argumentierte die Stadt. Geplant sei, neben der neurologischen und reha-medizinischen Versorgung auch ein ambulanten internistisches Versorgungsangebot aufzubauen. Andere Flächen, um das Krankenhaus zu erweitern, stünden nicht zur Verfügung.
Untätigkeitsklage gegen Stadt eingereicht
Der Käufer und Verkäufer des Grundstücks mit Wohnhaus - sie hatten den notariellen Kaufvertrag geschlossen - legten gegen das von der Stadt Selters ausgeübte Vorkaufsrecht Widerspruch ein. Da die Kommune über den Widerspruch nicht entschieden hat, erhoben die Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Koblenz. Die Richter gaben den Klägern Recht.
Warum? Zwar liegt das umstrittene Grundstück innerhalb der Geltungsbereichs der Vorkaufsrechtsatzung. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, die Kommune habe im Jahr 2020 für den Bereich ihrer historischen Innenstadt jedoch eine Vorkaufsrechtssatzung erlassen, ohne aber das Gelände des Evangelischen Krankenhauses in den Geltungsbereich einzubeziehen.
Richter: Vorkaufsrecht entspricht nicht Allgemeinwohl
Die Beklagte habe das Vorkaufsrecht nicht ausüben dürfen, weil dies vorliegend nicht dem Wohl der Allgemeinheit entspreche, so die Koblenzer Richter. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Maßnahme mit den Zielen der Vorkaufsrechtssatzung in Einklang stehe. Aus der Begründung ergebe sich jedoch nicht, dass sie auch der Sicherung und Weiterentwicklung des Krankenhausstandortes dienen solle. Darüber hinaus spreche der Umstand, dass das gesamte Krankenhausgelände außerhalb des Geltungsbereiches der Vorkaufsrechtssatzung liege, ebenfalls dafür, dass der Satzungsgeber mit dem Erlass der Vorkaufsrechtssatzung nicht die Erweiterung des Krankenhauses habe sicherstellen wollen.
Gegen die Entscheidung hat die Stadt die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10. Oktober 2022, 1 K 456/22.KO)
Zum Gerichtsurteil in veröffentlichter Fassung. Hier geht es zur Erklärung.
Weitere Informationen zum Vorkaufsrecht.

