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Bei der Vorsteuer drohen für Kommunen Rückforderungen - Tipps vom Steuerexperten
Bei der Vorsteuer drohen für Kommunen Rückforderungen - Tipps vom Steuerexperten
© 123rf

Achtung vor Rückforderungen

Recht Aktuell: Die Gemeinde und die Vorsteuer

von Thomas Lachera
Gastautor, Steuerberater
15. April 2021
Gerade bei Bauvorhaben stellt die Umsatzsteuer einen großen Kosten- und Finanzierungsfaktor dar. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gestand einer Gemeinde den anteiligen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für einen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplatz zu. Kommunen mit ähnlich gelagerten Fällen sollten prüfen, ob sie ihren Vorsteuerabzug ausweiten können. Das Urteil zeigt aber auch, dass es schnell zur Rückforderung von geltend gemachter Vorsteuer kommen kann. Der Steuerberater Thomas Lachera erklärt die Fallstricke anhand eines Praxisbeispiels im Gastbeitrag.

Es geht im konkreten Fall um den Abzug der Vorsteuer einer Gemeinde bei den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit Parkplatz. Der Sachverhalt: Die Gemeinde hatte im Jahr 2010 einen öffentlichen Parkplatz errichtet und gegenüber eine Mehrzweckhalle gebaut. Die Halle wurde mit einer Hebebühne, Bühne, Küche, Tischen und Stühlen (Betriebsvorrichtungen) ausgestattet. Die Gemeinde überließ die Halle auf der Grundlage ihrer kommunalen Benutzungsordnung stunden- bzw. teilweise auch tageweise an verschiedene Nutzer. Die Umsätze aus der Vermietung der Halle unterwarf die Gemeinde der Umsatzsteuer. Die Gemeinde für die Herstellung und den Betrieb der neuen Halle einschließlich des Parkplatzes den Vorsteuerabzug zunächst in voller Höhe, ab 2011 zu 73,46 %.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gestand das Finanzamt der Gemeinde für die Halle nur einen anteiligen Vorsteuerabzug von 23,40 % zu. Der Vorsteuerabzug aus den Betriebsvorrichtungen wurde weiter in voller Höhe gewährt. Hinsichtlich des Parkplatzes versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug jedoch vollständig, da dieser als öffentlicher Parkplatz weder dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen der Gemeinde zugeordnet werden könne noch steuerpflichtige Ausgangsumsätze erwirtschaftet werden.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Gerichtsbescheid vom 07.12.2020, 1 K 2427/19) anerkannte in Bezug auf die Halle ebenfalls nur eine Vorsteuerabzug von 23,4%. Bei den Betriebsvorrichtung kürzte das Gericht den Vorsteuerabzug auf 23,4%. Dafür darf die Gemeinde für den Parkplatz anteilig (23,4%) Vorsteuer geltend machen.

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Die Klägerin ist als Gemeinde unternehmerisch tätig, auch wenn die Halle auf öffentlich-rechtlicher Grundlage an die Nutzer vergeben wird. Eine Behandlung der Klägerin als Nichtsteuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.



Auch bei einer nur stunden- oder tageweisen Vermietung der Räumlichkeiten handelt es sich um einen umsatzsteuerfreien Umsatz. Ein Verzicht auf die Steuerfreiheit (Option nach § 9 UStG) ist nur bei der Vermietung an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer zulässig. Soweit die Gemeinde neben der Überlassung von Räumlichkeiten auch Leistungen wie z.B. Beleuchtung und Technik sowie das Zurverfügungstellen von Sanitärräumen, Stühlen, Tischen, Geschirr und Besteck erbracht hat, handele es sich um unselbständige Nebenleistungen zur Raumüberlassung.

 

In der Überlassung der Betriebsvorrichtungen sah das Finanzgericht lediglich eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung. Die mitverpachteten Betriebsvorrichtungen hätten nur dazu gedienten, die vertragsgemäße Nutzung der Halle als Veranstaltungsort unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

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Hingegen ließ das Gericht entgegen der Auffassung des Finanzamtes den anteiligen Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen zur Errichtung und zum Betrieb des Parkplatzes zu. Zwar sei eine Zuordnung von dem Allgemeingebrauch gewidmeten öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zum unternehmerischen Bereich grundsätzlich nicht möglich. Soweit eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung gegen Entgelt vorliege, sei jedoch anders zu entscheiden, so das Gericht. Aus der Baugenehmigung der neuen Halle geht hervor, dass 63 Stellplätze als notwendige Voraussetzung zur Erlangung der Baufreigabe vorgesehen waren. Daraus folgt, dass die Gemeinde ihre umsatzsteuerpflichtige Vermietungstätigkeit folglich nicht hätte ausüben können, wenn der Parkplatz nicht gebaut worden wäre. Zudem hat die Gemeinde im finanzgerichtlichen Verfahren dargetan, dass die Kosten für die Errichtung des Parkplatzes als Teil der Gesamtkosten auch in Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Halle eingeflossen sind.

 

Das Gericht sah den anteiligen Vorsteuerabzug auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Parkplatz der Öffentlichkeit kostenlos zur Nutzung offensteht. Aus den Gesamtumständen gehe hervor, dass die Arbeiten zur Herstellung des Parkplatzes in erster Linie im Hinblick auf die Errichtung und Nutzung der Halle erfolgten und daher mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin in Verbindung standen. Auch seien die mit dem Parkplatz geschaffenen 63 Stellplätze angesichts der Größe der Halle angemessen und gingen nicht über das hinaus, was erforderlich sei, damit die Gemeinde ihre Vermietungsumsätze ausführen könne. 

Die unter dem Az. XI R 1/21 eingelegte Revision beim Bundesfinanzhof im Hinblick auf die Frage, ob die kurzfristige Überlassung von Grundstücken aus dem Anwendungsbereich der umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätze herauszunehmen ist, wurde zurückgenommen.

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