Waffe und Justitia
Das Gericht soll entscheiden, ob der Landkreis den Waffenschein genehmigen soll.
© adobeStock

Gericht

Waffenschein für einen Bürgermeister? So entschied das Gericht

Hat der Bürgermeister der Gemeinde Harsum in Niedersachsen einen Anspruch auf die Erteilung eines Waffenscheins? Der Kommunalpolitiker hatte den Waffenschein beantragt, nachdem er mehrmals von einem Bürger bedroht worden war. Doch der Landkreis lehnte ab. Der Bürgermeister klagte. Das Verwaltungsgericht Hannover hat nun entschieden.
Aktualisiert am 13. Februar 2023

Die Gewalt gegen Kommunalpolitiker nimmt zu. Doch wie können diese sich wehren? Ein offenbar psychisch kranker Mann soll dem parteilosen Bürgermeister Marcel Litfin der Gemeinde Harsum im Landkreis Hildesheim mehrere Briefe ins Rathaus geschickt haben. Er drohte ihm darin an, die Zähne auszuschlagen. Außerdem habe er auch im Rathaus angerufen und damit gedroht, ihm den Schädel einzuschlagen, so  der Bürgermeister. Der Kommunalpolitiker beantragte daraufhin einen Waffenschein, doch der Landkreis  Hildesheim lehnte den Antrag ab. An diesem Montag, 13. Februar 2023, verhandelte die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannovers über die Klage des Bürgermeisters.

Waffenschein: Bürgermeister klagt gegen Ablehnung

Der Kommunalpolitiker wolllte die waffenrechtliche Erlaubnis zum Schutz seiner persönlichen Unversehrtheit durch Angriffe auf Leib und Leben als hauptamtlicher Bürgermeister. "Er sei in der Vergangenheit ver­mehrt Anfeindungen und tätlichen Angriffen im Zusammenhang mit seiner Amtsausübung ausgesetzt gewesen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Und weiter: "Er werde von verschiedenen Personen konkret bedroht. Deswegen würden mittlerweile auch mehrere staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren geführt. Vor diesem Hintergrund wolle er allein für die Abwehr befürchteter zukünftiger gewaltsamer Angriffe auf Leib und Leben eine Schusswaffe mitführen."

Darum lehnt Landkreis Waffenschein-Genehmigung ab

Warum lehnt der beklagte Landkreis Hildesheim die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ab? Dem Kläger fehle es zum einen an der erforderlichen Sachkunde fehle und es handelt sich nach Auffassung des Landkreises  bei ihm nicht um eine besonders gefährdete Person. Im Vorfeld sei eine Stellungnahme der Polizeiinspektion Hildesheim eingeholt worden, nach deren Aussage keinerlei Erkenntnisse vorgelegen hätten, dass der Kläger jemals Opfer einer Straftat geworden sei. Insgesamt sei nicht erkennbar, dass der Harsumer Bürgermeister im Vergleich zu anderen Mitarbeitern und anderen Mitarbeiterinnen der Verwaltung einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Auch die Polizeidirektion Göttingen, von der eine ergänzende Stellungnahme eingeholt worden sei, sei zur selben Einschätzung gelangt, argumentiert der Landkreis.

Landrat zu Waffenschein für Bürgermeister

Für die Ängste von Harsums Bürgermeister Litfin habe er volles Verständnis, sagte Hildesheims Landrat Bernd Lynack im November. Er unternehme alles, was möglich sei, um Litfin zu helfen. Der Landkreis habe dabei aber nur sehr begrenzte Mittel, sagte Lynack dem NDR.  Die Behörden seien an Recht und Gesetz gebunden, so Lynack. Die zuständigen Stellen im Landkreis Hildesheim sähen den Bürgermeister nicht so sehr gefährdet, dass er sich bewaffnen dürfe. Landrat Lynack mahnte: Wenn Politiker mit Waffen ausgestattet würden, führe das zu Verhältnisse in diesem Land, die sich niemand wünsche.

Gericht weist Klage auf Waffenschein zurück

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat schließlich die Klage des Bürgermeisters der Gemeinde Harsum abgewiesen. "Nach Ansicht der Kammer hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis. Voraussetzung dafür  sei "zum einen die Glaubhaftmachung, dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sei und zum anderen die Glaubhaftmachung, dass die Schusswaffe erforderlich sei, um eine Gefährdung zu mindern", heißt es in der Mitteilung nach der Verhandlung. "Beides liegt nicht vor".

Die Polizeiinspektion Hildesheim  habe im Februar 2023 eine umfangreiche Gefährdungsanalyse vorgelegt und sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass für den Kläger keine besondere Gefährdungssituation vorliege. Zudem könne der Kläger etwaigen Gefährdungssituationen durch die Ergreifung anderer Maßnahmen begegnen, wie beispielsweise der Alarmierung der Polizei oder der Verwendung verschiedener Deeskalationstechniken, so die Auffassung der Richter.

Gegen das Urteil vom 13. Februar kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Das Aktenzeichen: Az.: 11 A 1233/20

Zur Mitteilung des Gerichts vorab und zur Mitteilung nach der Entscheidung.