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  1. Recht
  2. Kind stürzt über Absperrkette - Stadt muss doch nicht zahlen
Absperrkette grau
Hätte die Absperrung auffällliger sein müssen?
© Adobe Stock

Urteil

Kind stürzt über Absperrkette - Stadt muss doch nicht zahlen

von Gudrun Mallwitz
Redakteurin | KOMMUNAL
3. Februar 2021
Ein Achtjähriger stolpert über eine Absperrkette, als er die Straße zu überqueren will - und verklagt daraufhin die Stadt Fürth auf Schadensersatz. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab ihm Recht und befand: Die Stadt habe ihre Verkehrssicherheitspflicht verletzt. Jetzt aber hat das Oberlandesgericht Nürnberg anders entschieden - zu Gunsten der Stadtverwaltung. Ein Gerichtssprecher erläutert auf Anfrage von KOMMUNAL die aktuelle Entscheidung - und das erste Urteil.

Es war schon dunkel, als ein Achtjähriger im Oktober 2016 mit seinem Vater auf einem Gehweg in der Fürther Innenstadt unterwegs war. Er entdeckte das Auto des Vaters auf der anderen Straßenseite auf dem dortigen Parkplatz, rannte los - und stürzte. Das Kind hatte in der Eile eine Kette übersehen, die entlang des Gehwegs gespannt war. Sie sollte verhindern, dass die Straße an dieser Stelle überquert wird. Fast einen Monat lag der schwer verletzte Junge nach dem Unfall im Krankenhaus. Fünf Folgeoperationen wurden notwendig, nachdem der Junge eine schwere Ohrverletzung erlitten hatte. Noch heute, so sagt er, leide er unter den Folgen des Sturzes über die Absperrkette.

Stadt Fürth: Absperrkette war zu erkennen

Die Stadt Fürth bedauerte den schlimmen Unfall, trug aber vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth vor, dass der Bereich, in dem der Junge die Straße überqueren wollte, gar nicht dafür vorgesehen war. Deshalb sei dort auch die Kette angebracht. Außerdem versuchte sie als Beklagte den Hauptvorwurf zu entkräften: Im Licht der Straßenlaternensei deutlich zu erkennen, dass zwischen den Pfosten eine Metallkette gespannt ist.

Das sah das Landgericht anders: Die Beklagte, also die Stadt, habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie nicht für eine ausreichende Wahrnehmbarkeit der Absperrkette gesorgt habe, urteilten die Richter. Ein Ortstermin habe ergeben, dass bei Dunkelheit die Absperrkette tatsächlich nur schwer zu sehen sei, da sich deren „Grau“ nicht von dem „Grau“ des Straßenbelages abhebe. Die Stadt hätte beispielsweise mit einer rot-weiß markierten Kette dafür sorgen müssen, dass das Hindernis gleich wahrgenommen wird.

Landgericht: Klage zum Teil gerechtfertigt

Das Landgericht hielt die Klage schließlich zum Teil für gerechtfertigt. Der Kläger müsse sich aber ein Mitverschulden von 50 Prozent  anrechnen lassen, urteilten die Richter. Auf jeden Fall sei von einem erheblichen Mitverschulden des Klägers auszugehen, da dieser gerannt und nicht im normalen Geh-Tempo unterwegs war.

Eine Verpflichtung des Vaters, das Kind an die Hand zu nehmen, habe hingegen nicht bestanden, da der Kläger bereits acht Jahre alt gewesen sei und man sich auf einem Fußweg befunden habe. Kinder müssten in dem Alter nach und nach zur Selbständigkeit erzogen werden, so die Auffassung des Gerichts.

Stadt ging in Berufung

Gegen das Urteil ging die Stadt Fürth in Berufung - und war damit erfolgreich. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat jetzt - anders als noch das Landgericht entschieden, dass der Straßenbaulastträger seine Verkehrssicherheitspflichten doch nicht verletzt hat. KOMMUNAL sprach darüber mit Gerichtssprecher Friedrich Weitner.

"Das Oberlandesgericht Nürnberg hat bei dem Unfallzeitpunkt vergleichbaren Lichtverhältnissen einen Ortstermin durchgeführt und dabei festgestellt, dass die Kette zwischen Metallpfosten in einer Höhe von 76 bis 93 cm durchhängt", erläutert Weitner. "Die Kette dient der Absperrung des Fußweges zu einer stark befahrenen Straße und soll den Durchgang nur an besonders markierten Stellen ermöglichen. Sie ist 75 cm von der Bordsteinkante entfernt auf dem 2,20 Meter breiten Gehweg angebracht."

Gerichtssprecher zu KOMMUNAL: Absperrkette sollte erkennbar gewesen sein

Der Senat des Oberlandesgerichts hat sich laut Weitner bei einem Ortstermin davon überzeugt, dass die Kette auch bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Lichtverhältnissen und auch unter Berücksichtigung der Körpergröße des Kindes bei gebotener Aufmerksamkeit nicht zu übersehen ist. Die Lichtverhältnisse hatte das Landgericht damals anders gesehen.

Verkehrssicherungspflicht ist nicht grenzenlos

Die Stadt  müsse nicht haften, urteilten die Richter nun. Spannend für andere Kommunen ist diese Aussage:  "Die Stadt hat zwar eine Verkehrssicherungspflicht, doch diese ist nicht grenzenlos", betont der Gerichtssprecher. Jeder Verkehrsteilnehmer müsse zunächst selbst die erforderliche Sorgfalt walten lassen, die Kommune müsse nur solche Gefahren ausräumen und gegebenenfalls vor ihnen warnen,  wenn sie für hinreichend aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien.  "Nachdem die Kette aber für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar war, hat die Stadt hier ihren Verkehrssicherungspflichten genügt", so der Sprecher. Es  könne nicht jedes Risiko ausgeschlossen werden.

Es sei auch nicht nötig, dass die Kommune die Fußwege so ausleuchte, dass es keine dunklen Stellen, etwa wegen geparkter Fahrzeuge, mehr gebe. Fußgänger müssten bei Dunkelheit so vorsichtig gehen, dass sie eventuelle Hindernisse rechtzeitig erkennen können. Bei schlechter Sicht müssten sie ihre Geschwindigkeit anpassen.

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.12.2019, Az. 4 O 662/19

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vorm 18.11.2020, Az. 4 U 47/20

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