Zweitwohnungssteuer: BVerwG zu Zweitwohnungssteuer
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Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist!

2. Dezember 2019
Das BVerwG hat nun geurteilt, dass es keine Übergangsfrist für rechtswidrige Zweitwohnungssteuersatzungen gibt. Die Verwaltungsgerichte seien anders als das Bundesverfassungsgericht nicht zu einer Fortgeltungsanordnung befugt. Sie seien vielmehr verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese eine Grundlage in einer rechtmäßigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen.

Text von Uwe Zimmermann

Städte und Gemeinden, die Satzungsregelungen zur Zweitwohnsitzsteuer verwenden, die gemäß dem Beschluss des BVerfG vom 18. Juli 2019, Az. 1 BvR 807/12 und 1 BvR 2917/13 als verfassungswidrig anzusehen sind, sollten daher prüfen, neue verfassungsgemäße Satzungsregelungen im Zweifel rückwirkend in Kraft zu setzen. Allerdings sind für die Vergangenheit nur die noch konkret angefochtenen Bescheide betroffen.

Was ist die Zweitwohnungssteuer? Die Steuer wird dann erhoben, wenn ein Bürger einen Zweitwohnsitz hat und diesen nicht beruflich nutzt. Häufig sind das Studenten oder diejenigen, die ein Ferienhaus haben. Mit der Regelung wollen Kommunen auch verhindern, dass Immobilien über eine längere Zeit im Jahr leer stehen. Einheimische sollen damit bei der Wohnraumsuche unterstützt werden. Zudem hängt die Höhe der Zuschüsse aus dem kommunalen Finanzausgleich auch von der Zahl der gemeldeten Einwohner ab.

Zweitwohnungssteuer: Kommunen können eine ungültige Satzung rückwirden ersetzen

Das BVerwG führt aus, dass der Mangel einer Übergangsfrist regelmäßig keine unzumutbaren Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt habe und auch diese hier nicht zu befürchten seien. Denn für die Vergangenheit seien nur die noch konkret angefochtenen Bescheide betroffen. Es bestehe keine Verpflichtung, unanfechtbare Bescheide zu überprüfen und anzupassen. Gegebenenfalls seien die Kommunen im Übrigen berechtigt, eine ungültige Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum neu zu erheben.

Weitere Verfahrensinformationen zu den beiden zu Grunde liegenden Verfahren aus Niedersachsen beziehungsweise Schleswig-Holstein sind im Internet verfügbar unter www.bverwg.de/9C6.18 und www.bverwg.de/9C3.19. Die Entscheidungsgründe des BVerwG liegen noch nicht vor.

Die Pressemitteilung 88/2019 des Bundesverwaltungsgerichts hat den folgenden Wortlaut:

 

„Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung: Wird eine kommunale Abgabensatzung (hier zur Zweitwohnungssteuer) im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erkannt, darf sie auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden. So entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betreffen die niedersächsische Gemeinde Lindwedel (BVerwG 9 C 6.18 und 7.18) sowie die schleswig-holsteinischen Gemeinden Friedrichskoog (BVerwG 9 C 3.19) und Timmendorfer Strand (BVerwG 9 C 4.19). Diese Gemeinden erheben Zweitwohnungssteuern, jeweils bemessen anhand der mit dem Verbraucherindex hochgerechneten Jahresrohmiete nach den Wertverhältnissen im Jahr 1964. Dieser Maßstab lehnt sich an die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer an. Das Bundesverfassungsgericht hat den betreffenden Steuermaßstab für die Grundsteuer durch Urteil vom 10. April 2018 beanstandet, weil die Anknüpfung an die Wertverhältnisse von 1964 zu erheblichen Verzerrungen führt. Ob die Gründe dieses Urteils auch auf die Zweitwohnungssteuer übertragbar sind, war aber umstritten. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig bejahte dies und hob die hier umstrittenen Steuerbescheide auf. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied dagegen zugunsten der Gemeinde. Beide Oberverwaltungsgerichte ließen im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen die Revision zu. Während der laufenden Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befand das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2019, dass die Feststellung der Jahresrohmiete für Zwecke der Zweitwohnungssteuer ebenfalls verfassungswidrig ist. Allerdings gewährte es den an den verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligten (bayerischen) Gemeinden eine Übergangsfrist zur weiteren Anwendbarkeit ihrer Satzungen bis zum 31. März 2020. Vor diesem Hintergrund konzentrierte sich der Streit vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, ob die hier betroffenen Gemeinden die Fortgeltung ihrer fehlerhaften Steuersatzungen übergangsweise beanspruchen können. Dies ist nicht der Fall. Anders als das Bundesverfassungsgericht sind die Verwaltungsgerichte zu einer derartigen Fortgeltungsanordnung nicht befugt. Sie sind vielmehr verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer rechtmäßigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen.

 

Unzumutbare Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt sind dadurch regelmäßig und auch hier nicht zu befürchten. Denn für die Vergangenheit sind nur die noch konkret angefochtenen Bescheide betroffen. Es besteht keine Verpflichtung, unanfechtbare Bescheide zu überprüfen und anzupassen. Gegebenenfalls sind die Kommunen im Übrigen berechtigt, eine ungültige Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum neu zu erheben.“

 

Dieser Artikel ist ursprünglich im Newsletter des DStGB erschienen!

Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist
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