Was Sie über die Kommunalverfassung von Mecklenburg-Vorpommern wissen müssen.
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K.AI beantwortet Ihre Fragen

Alles, was Sie über die Kommunalverfassung von Mecklenburg-Vorpommern wissen müssen

Welche Anforderungen muss ein Einwohnerantrag erfüllen? Welche Entschädigung steht Gemeindevertretern zu? Welche Informationen muss der Haushaltsplan enthalten? All diese Fragen regelt die Kommunalverfassung. Fragen Sie K.AI alles, was Sie über die Kommunalverfassung von Mecklenburg-Vorpommern wissen möchten.

84 Städte und 640 Gemeinden gibt es in Mecklenburg-Vorpommern. Sowohl für die Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Bürgerschaften der Hansestädte als auch für die Kommunalverwaltungen ist die Kommunalverfassung (KV M-V) die Grundlage für alle Entscheidungen.

Die Grundzüge sind allgemein bekannt, doch niemand kennt die Gemeindeordnung in Gänze auswendig. Ein Blick in das Landesgesetz ist auch während der Gemeinderatssitzungen immer wieder nötig. Schnelle Antworten auf Fragen gibt unsere Künstliche Intelligenz K.AI. Im Folgenden finden Sie unseren K.AI zur KV M-V von Mecklenburg-Vorpommern und können jeweils ihre Fragen direkt stellen.

Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker sowie alle, die in der Verwaltung arbeiten haben sich an die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern zu halten. Sie ist eine Magistratsverfassung. Die KV M-V regelt das Wesen und die Aufgaben der Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern. Sie enthält Vorschriften über die Rechtsstellung, das Gebiet, die Einwohner, die Organe, die Verwaltung, die Haushaltswirtschaft, die Finanzen und die Rechtspflege der Gemeinden.

Im Frühjahr 2024 gab es die letzten größeren Änderungen an der KV M-V. Die zwei wichtigsten Änderungen:

  1. Hybrid-Sitzungen: Stadt- und Gemeinderäte sowie Kreistage dürfen nun dauerhaft auch ohne besondere Ausnahmesituation (zum Beispiel eine Pandemie) per Video tagen. Das soll Ehrenamt und Familie besser vereinbar machen.

  2. Keine Altersgrenze nach oben: Die vorherige Obergrenze (60 Jahre bei Erstwahlen, 63 bei Wiederwahl) entfällt. Auch ältere Kandidatinnen und Kandidaten können sich um diese Ämter bewerben.

In den kommenden Wochen werden wir auch K.AIs zu den Gemeindeordnungen der anderen Bundesländer auf unserer Seite bereitstellen. 

Da die Gemeindeordnungen die Grundlage der Arbeit in den Städten und Gemeinden sind, können Sie die zugehörigen K.AIs aus allen Bundesländern frei verwenden. Die K.AIs zu allen anderen Themen finden Sie in unserem KPlus-Angebot.