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  4. Muss ein Automatenkiosk am Sonntag schließen?
Automaten-Kiosk
Immer häufiger eröffnen Automatenkioske in Deutschland.
© Adobe Stock

Urteil

Muss ein Automatenkiosk am Sonntag schließen?

von Gudrun Mallwitz
Chefreporterin | KOMMUNAL
17. März 2025
Eine Stadt hat dem Betreiber eines sogenannter Automatenkiosks verboten, auch an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Er zog vor Gericht - und das hat den Streit zwischen der Kommune und dem Antragsteller entschieden.

Im Schaufenster und an der Fassade des Hauses wirbt ein Geschäftsmann für seinen Automatenkiosk: "24/7 geöffnet" ist da zu lesen und der Slogan "Einfach alles zu jeder Zeit".  Die Kommune war der Ansicht, dass damit das Ladenschlussgesetz ausgehebelt werde - und verbot den Betrieb am Sonntag und an Feiertagen mit sofortiger Wirkung. Dagegen wehrte der Betreiber des Automatenkiosks sich juristisch. Er reichte einen Eilantrag vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ein, die Richter wiesen den Antrag zurück. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein. Der Antragsteller hat in dem Automatenkiosk 15 einzelne Automaten mit jeweils 40 bis 50 verschiedenen Artikeln aufgestellt.

Automatenkiosk rund um die Uhr

Der rund um die Uhr geöffnete Automatenkiosk darf weiterhin auch am Sonntag und an Feiertagen geöffnet bleiben. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jüngst im Eilverfahren. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Kiosk unter die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den Ladenschluss unterfällt. Damit änderten die Richter den vorausgegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln und die Stadt Bonn unterlag damit.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts begründete die Entscheidung damit, es spreche Überwiegendes dafür, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit ohne Verkaufspersonal betriebene Warenautomaten nicht unter das Ladenöffnungsgesetz NRW fallen. Denn es seien mehrere in einem Geschäftsraum aufgestellt. Warenautomaten als selbsttätige Verkaufseinrichtungen durften seit 1962 an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein und unterfielen später gar nicht mehr dem bundesrechtlichen Ladenschlussgesetz. 

Ladenschlusszeiten geben mehr Spielraum

Die Richter weisen darauf hin, dass nach der Föderalismusreform im Jahr 2006  der nordrhein-westfälische Gesetzgeber das Ladenöffnungsgesetz NRW erlassen hat. Dabei habe er nichts daran geändert, dass die Warenautomaten aus den Ladenschlussregelungen herausgenommen sind. "Vielmehr hat der Landesgesetzgeber mit dem Ladenöffnungsgesetz NRW den Handlungsspielraum der Unternehmer erweitern und keinesfalls hinter den Stand zurückfallen wollen, den das Ladenschlussgesetz zuvor erreicht hatte", so die mit dem Fall befassten Richter des Oberverwaltungsgerichts.

Die mittlerweile verbreitete Annahme, nur klassische oder einzelne Warenautomaten könnten von der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten freigestellt sein, finde sich im geltenden Ladenschlussgesetz nicht wieder. Der Gesetzgeber habe die möglichen Gefahren zunehmender Vollautomatisierung beziehungsweise die Entwicklung moderner Warenautomaten schon bei Erlass des Ladenschlussgesetzes und umso mehr in der Zeit danach im Blick gehabt. 

Gesetzgeber hat keine neue Regelung getroffen

Der zwischenzeitliche technische Fortschritt und die Marktentwicklung im Bund und im Land Nordrhein-Westfalen haben seit 1962 für den Gesetzgeber kein praktisches Regelungsbedürfnis begründet, selbsttätige Verkaufseinrichtungen wieder den Regelungen über den Ladenschluss zu unterwerfen. "Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung ist bei der Rechtsanwendung in Nordrhein-Westfalen zu respektieren", betonten die Richter. Der Gesetzgeber müsse selbst entscheiden, ob er auf die wachsende Bedeutung von Automatenkiosken ohne Arbeitnehmereinsatz an Sonn- und Feiertagen reagieren wolle.

Stadt muss Berufsfreiheit berücksichtigen

"Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit Rücksicht auf seine Berufsfreiheit nicht zugemutet werden, die voraussichtlich rechtswidrige Verfügung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu schließen, einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befolgen", entschied das Gericht zugunsten des Kioskbetreibers.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 976/24 (I. Instanz: VG Köln 6 L 1699/24)

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