Parkausweis für Behinderte
Parken mit Parkausweis: Die Stadt lehnte einen Behindertenparkplatz direkt vor dem Haus ab.
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Urteil

Streit um Behindertenparkplatz- Gericht entschied

Ein 77-Jähriger hat vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt. Er wollte, dass vor seiner Wohnung ein Behindertenparkplatz geschaffen wird. Die Garage im Haus war keine Option für ihn. Die Stadt bot ihm eine andere Lösung an. So entschieden die Richter.

Der Mann hat zwar eine Garage. Doch die kann er nicht nutzen, begründete er seinen Wunsch, einen Behindertenparkplatz direkt vor dem Haus zu bekommen. Für Schwerbehinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung sieht die Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit vor, einen solchen Parkplatz auszuweisen. In der unmittelbaren Nähe zur Wohnung auch personenbezogen, mit einer Parkausweisnummer, die dafür vergeben wird.

Behindertenparkplatz - trotz Garage?

Nicht immer wird ein solcher Antrag zugunsten des Antragstellers entschieden. Als Voraussetzung gilt, dass es keine anderweitige Abstellmöglichkeit außerhalb des öffentlichen Straßenraums gibt. In dem Fall war die Garage vorhanden. Die Stadt machte dem Mann einen Alternativ-Vorschlag. Denn es war klar zu erkennen, dass der Mann von der im Keller gelegenen Garage nicht in seine Wohnung gelangen kann. Er schafft es weder die Zufahrtsrampe hoch, noch kann er die schmale und steile Treppe innerhalb des Hauses von der Garage aus nehmen.

Stadt Gelsenkirchen bietet Ausnahme-Parken im Parkverbot an

Daher bot die Stadt Gelsenkirchen dem Gehbehinderten an, das Fahrzeug parallel zur Fahrbahn auf der Straße vor der Garageneinfahrt abzustellen. Dort herrscht eigentlich Parkverbot. Für ihn hätte es nicht gegolten. Dieser Platz, so argumentierte die Stadt, dürfte für ihn freibleiben.

 Verwaltungsgericht entscheidet gegen Stadt

Doch der gehbehinderte Mann  akzeptierte diese Lösung nicht. Er zog vor das Verwaltungsgericht - und bekam dort Recht. Die Kammer entschied:  Unabhängig davon, ob der Platz im Parkverbot für das Abstellen eines Pkw ausreichen würde, gilt das Parkverbot auch für den gehbehinderten Anwohner.  Er darf im konkreten Fall auch nicht vor seiner Einfahrt parken. Denn für die Zufahrt ist der Bordstein abgesenkt. Somit gilt doch ein generelles Parkverbot ohne Ausnahme. "Dieses Parkverbot dient nämlich nicht nur der Sicherung der Zufahrtsmöglichkeit zur Garage, sondern auch dem Interesse gehbehinderter Menschen daran, den Gehweg – etwa zum Überqueren der Straße – verlassen zu können", so die Richter.

Der Kläger muss sich daher nach Auffassung der Kammer nicht darauf einlassen, dass die Stadt die durch ihn begangene Ordnungswidrigkeit nicht verfolgt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss: Ihm steht aufgrund der Umstände des Einzelfalls vielmehr ein Anspruch auf die Ausschilderung eines „rechtssicheren“ Sonderparkplatzes zu. Die Stadt müsse nun dafür sorgen, dass er den Parkplatz bekommt.

Aktenzeichen: 14 K 1401/24

Zur Mitteilung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen.