Das Onlinezugangsgesetz 2.0 ist beschlossen - was das für Kommunen und Bürger bedeutet
Das Onlinezugangsgesetz 2.0 ist beschlossen - was das für Kommunen und Bürger bedeutet
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Digitalisierung

Bund beschließt Onlinezugangsgesetz 2.0

Im Jahr 2028 soll es nun endlich soweit sein. Wer dann einen Termin in seinem Rathaus benötigt, soll das Recht auf die digitale Verwaltung haben - sprich: den Anspruch in digitaler Form wahrnehmen können. Das hat der Bundestag in seiner jüngsten Sitzung beschlossen. Allerdings mit massiven Einschränkungen. Was sich sonst noch ändert - ein kurzer Überblick!
Aktualisiert am 27. Februar 2024

Die Neuauflage des Onlinezugangsgesetzes nennt sich Version 2.0. Was nach Zukunft klingt, ist es auch. Denn auf dem Papier soll es dafür sorgen, dass jeder Bürger das Recht auf digitale Verwaltung hat. Im Mittelpunkt steht dabei ein vereinfachter Zugriff auf das zentrale Verwaltungskonto "BundID". 

Allerdings: Trotz Rechtsanspruch auf der einen Seite gibt es nur wenige Klagemöglichkeiten für Bürger. Nämlich nur dann, wenn die Bereitstellung technisch auch möglich ist. Eine Einschränkung, die vor allem die Kommunen schützt, wenn die Leistungen bis dahin weiter nicht verfügbar sind. Das Onlinezugangsgesetz war deshalb ja schon mehrfach verschoben worden. Schadenersatzansprüche können Bürger ebenfalls nicht geltend machen.

Die Rücksetzbriefe kehren zurück

Der Rücksetzbrief ist grundsätzlich keine neue Idee. Es gab ihn schon einmal. Mit ihm konnten Nutzer, die ihre PIN für ihren elektronischen Personalausweis nicht mehr wussten, eine neue PIN anfordern. Allerdings war der Aufwand extrem hoch. Jedes Schreiben kostete satte 13 Euro. Deshalb wurde der Brief nach nur einem Jahr wieder eingestellt. 

Jetzt soll es deutlich einfacher werden: Es reicht ab sofort ein normaler Brief für 85 Cent. Ebenso wie es auch die Banken und Sparkassen machen, wenn Sie ihren Kunden neue Zugangsdaten zuschicken. 

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Digitale Bezahlmöglichkeiten - wie es jetzt weitergeht 

Geplant ist außerdem, dass Kunden künftig ihre Kosten etwa für den neuen Personalausweis oder die Anmeldung des neuen Autos direkt per Kreditkarte, per PayPal oder über ApplePay bezahlen können. 

In diesem und im nächsten Jahr sollen für das neue Gesetz nun die nötigen Schnittstellen geschaffen werden. Die Änderungen durch das Onlinezugangsgesetz 2.0 sollen dann ab dem Jahr 2026 technisch bereitgestellt werden. Verpflichtend für Kommunen wird es dann ab dem Jahr 2028.

Das OZG war 2017 beschlossen worden. Es sah vor, dass alle Behörden bis zum Ende des Jahres 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch digital über Verwaltungsportale anbieten. 575 Verwaltungsleistungen sollten bis dahin online abrufbar sein. Doch das Ziel wurde innerhalb der vorgesehenen fünf Jahre nicht erreicht.

"Kommunale Verwaltungen nicht einbezogen"

Das novellierte Onlinezugangsgesetz sieht vor, dass das Bundesinnenministerium alle Standards für die Umsetzung des OZG festlegt. Der IT-Planungsrat wird lediglich darüber informiert. Die Leiterin für Digitalisierungsfragen beim Landkreistag, Ariane Berger, begrüßt, dass der Bund Standards verbindlich festlegen will. Sie kritisiert aber, dass die kommunalen Verwaltungen und die Landesverwaltungen dabei nicht einbezogen werden. "Hier wird keine föderal übergreifende Standardisierungs-Organisation geschaffen, sondern einseitig und im Alleingang gehandelt", sagte Berger zu KOMMUNAL. Die Gefahr sei groß, dass Verordnungsrecht geschaffen wird, das nicht vollzogen wird.  Auch würden keinerlei Versuche unternommen, die öffentliche Verwaltung als Nutzer in die Entwicklung neuer elektronischer Angebote einzubeziehen. "Aber nur eine stete Einbindung der Vollzugsebene garantiert die Praxistauglichkeit der Online-Dienste", mahnt die Digitalisierungsexpertin beim kommunalen Spitzenverband.

Der OZG-Beschluss im Bundestag

Weitere Informationen zum Beschluss des Bundestags!  Im Innenausschuss war der Entwurf der Bundesregierung noch geändert worden. Für das schließlich verabschiedete novellierte Gesetz stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die Gruppe Die Linke. Union und AfD votierten dagegen. 

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Zur Beschlussempfehlung des Innenausschusses!