Die digitale Parkscheibe ist da
Auch für die Papp-Parkscheibe gibt es klare Regeln
Die Nutzung von Parkscheiben ist in der Straßenverkehrsordnung im Paragraf 13, 42 StVO in Verbindung mit Paragraf 42 genau geregelt. Da steht deutlich geschrieben, dass die Parkscheibe blau sein muss und ganz bestimmte Maße haben muss. Auch das "P" als Aufdruck ist zwingend vorgeschrieben, ansonsten ist sie rechtlich nicht zulässig. Nutzer sollten vor allem auf das P achten, denn Werbefirmen nutzen diese Stelle gerne mal, um dort ihr Werbelogo anzubringen. Diese Werbung darf aber nur auf der Rückseite angebracht sein, sonst widerspricht sie der Straßenverkehrsordnung. Wörtlich heißt es, sie sei dann "nicht gut lesbar".
Übrigens: Die Parkscheibe muss wirklich zwingend blau sein - erst im vergangenen Jahr musste ein Autofahrer im Rheinland das wieder feststellen. Eine Politesse hatte dem Fahrer eine Verwarnung ausgesprochen. Das sah der Fahrer gar nicht ein, wollte das geklärt haben. Obwohl die Politesse es eigentlich "nur" als guten Hinweis gemeint hatte und kein Verwarngeld verhängt hatte. Ergebnis: Eindeutig, die Parkscheibe muss laut Straßenverkehrsordnung blau sein.
Das Einstellen der richtigen Uhrzeit
Was die digitale Variante der Parkscheibe macht, ist absolut richtig. Sie stellt etwa um 12.03 Uhr die Uhrzeit automatisch auf 12.30 Uhr. Wenn Sie also auf dem Parkplatz 2 Stunden parken dürfen und um 12.03 Uhr ankommen, dürfen Sie bis 14.30 Uhr stehen bleiben.
Schwierig wird es, wenn Ihr Termin dann um 14.30 Uhr noch immer nicht beendet ist. Einfach kurz hinlaufen und nachstellen (um 14.31 Uhr auf 15 Uhr, damit Sie bis 17 Uhr bleiben dürfen) ist nicht erlaubt. Immer häufiger notieren sich die Ordnungsämter den Radstand der Fahrzeuge. Denn schließlich soll das Dauerparken im Sinne aller Verkehrsteilnehmer verhindert werden. Erlaubt ist es aber, aus der Parklücke herauszufahren und - so wörtlich im Gesetz "den Verkehr zeitweise freigemacht zu haben" - soll heißen: Wenn Sie einmal über die Straße fahren, wenden und wieder in die (hoffentlich noch freie Parklücke) einparken, sind Sie auf der sicheren Seite.
Kulante Ordnungsämter - aber alles hat seine Grenzen
Die meisten Ordnungsämter versuchen es bei Verstößen meist zunächst mit freundlichen Hinweisen. Wenn Sie aber "bewusst fälschen" kann das teuer werden. Dazu zählt vor allem das "Weiterdrehen" der Parkscheibe. Wie oben beschrieben müssen Sie zumindest erst einmal anderen Autofahrern die Chance geben, in Ihren Parkplatz einzuparken. Dann erst dürfen sie selbst wieder einfahren und die Parkuhr weiterdrehen.
Noch "krimineller" wird es, wenn Sie eine technisch frisierte Parkscheibe nutzen. Es gibt (oft selbstgebastelte) Parkscheiben mit eingebauter Uhr. Sie dreht sich langsam weiter. Für Außenstehende sieht es auf den ersten Blick so aus, als hätten sie gerade erst eingeparkt. Hier kann und wird das Ordnungsamt aber sinnvollerweise zum Knöllchen noch ein Verfahren wegen Betrugs einleiten.
Zu guter Letzt: Die altmodische Variante, mit Zettel und Stift die Urhzeit aufzuschreiben, weil keine Parkscheibe im Auto ist, ist auch verboten. Aus Kulanz akzeptieren das zwar viele Ordnungsämter, rechtlich ist es aber nicht sauber. Für "Vergessliche" ist die "neumodisch" technische Variante mit der digitalen Parkscheibe dann doch die bessere Idee.

