E-Scooter-Fahrer unterwegs
E-Scooter-Fahrer dürfen nicht alkoholisiert unterwegs sein.
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Gerichtsentscheidung

Dürfen Behörden E-Scooter- und Fahrradfahren verbieten?

Nach einer Fahrt unter Drogen: Dürfen die Behörden E-Scooter-Fahrer und Radfahrer die Teilnahme am Straßenverkehr verbieten? So entschied das Gericht.

Eine gute Idee? Ausgiebig feiern und dann sich dann einen E-Scooter mieten oder aufs Fahrrad steigen? Das Gesetz sagt: Nein. Wer auf dem Scooter, Mofa oder Fahrrad unter Drogeneinfluss unterwegs ist und erwischt wird, dem kann passieren, dass er den Führerschein abgeben muss. Vorausgesetzt, derjenige oder diejenige Fahrerin hat überhaupt einen PKW- oder LKW-Führerschein. Bedeutet das aber auch, dass die Behörden dem Verkehrssünder unter Drogeneinfluss über eine bestimmte Zeit lang verbieten kann, E-Scooter zu fahren oder aufs Fahrrad zu steigen?

 Alkohol, Amphetamin konsumiert - und mit Fahrrad und E-Scooter unterwegs

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Geklagt hatten zwei Betroffene aus Duisburg und Schwerte. Einer der Antragsteller war unter dem Einfluss von Amphetamin mit einem E‑Scooter unterwegs. Der andere Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille auf. Beide Verkehrssünder hatten keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, also auch keinen Autoführerschein.

Behörde untersagt Fahrradfahrer und E-Scooter-Fahrer das Fahren

In beiden Fällen untersagten die Fahrerlaubnisbehörden das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die dagegen gerichteten Eilanträge lehnten die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Gelsenkirchen ab. Es sah also zunächst so aus, als bekämen die beiden Kläger nicht Recht. Gegen die jeweilige Entscheidung legten sie beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dort hatten sie dann doch Erfolg.

Radfahrer

Die Richter entschieden im Sinne der Kläger.  Das Oberverwaltungsgericht NRW kam zu folgendem Schluss: Die Fahrerlaubnis-Verordnung bietet keine rechtliche Grundlage für eine behördliche Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Dazu zählen Fahrräder, Mofas und E-Scooter.

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts begründete die Entscheidungen damit, dass die streitigen Anordnungen nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung gestützt werden können, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist.

Denn diese Norm sei nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig, so die Richter. "Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein", heißt es in der Begründung.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge weniger gefährlich

Was interessant ist: Die Richter argumentierten auch damit, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich seien. "Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen", so die Richter. Damit sind die zwei Antragsteller aus Duisburg und Schwerte vorläufig wieder berechtigt, mit solchen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilzunehmen.

Mit den Entscheidungen vom 5. Dezember 2024 schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 -) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 - 10 A 10971/23.OVG -) an.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 16 B 175/23 (I. Instanz: VG Düsseldorf 14 L 2486/22), 16 B 1300/23 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 7 L 1617/23)

"Radfahren darf nicht verboten werden"-  zur Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW.

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