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  4. Urteil: Ehrenamtliche können sozialversicherungspflichtig sein!
Wann Ehrenamtliche sozialversicherungspflichtig sind - ein neues Urteil schafft Klarheit!
Wann Ehrenamtliche sozialversicherungspflichtig sind - ein neues Urteil schafft Klarheit!
© 123rf

Bürgermeister und Ortsvorsteher

Urteil: Ehrenamtliche können sozialversicherungspflichtig sein!

von Christian Erhardt-Maciejewski
Chefredakteur | KOMMUNAL
29. April 2021
Sie sind im Ehrenamt tätig und erhalten meist nur wenige Hundert Euro als Aufwandsentschädigung. Gemeindevertreter, Ortsvorsteher, Ehrenamtliche Bürgermeister und Vorsitzende kommunaler Zweckverbände. Doch je nach genauer Tätigkeit können sie trotzdem (teilweise) sozialversicherungspflichtig sein. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundessozialgerichts hervor. Wir klären, wer genau betroffen ist.

Ehrenamtliche Ortsvorsteher und Bürgermeister können sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung sein. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Es ging dabei um zwei Revisionsverfahren. In einem Verfahren entschied das Gericht zugunsten eines Ortsvorstehers. Der Rentenversicherungsträger wollte Beiträge von ihm - das muss der Ortsvorsteher jedoch nicht zahlen. Anders sieht es im Fall eines ehrenamtlichen Bürgermeisters aus.

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