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Wann Ehrenamtliche sozialversicherungspflichtig sind - ein neues Urteil schafft Klarheit!
Wann Ehrenamtliche sozialversicherungspflichtig sind - ein neues Urteil schafft Klarheit!
© 123rf

Bürgermeister und Ortsvorsteher

Urteil: Ehrenamtliche können sozialversicherungspflichtig sein!

von Christian Erhardt-Maciejewski
Geschäftsführer, Chefredakteur | KOMMUNAL
29. April 2021
Sie sind im Ehrenamt tätig und erhalten meist nur wenige Hundert Euro als Aufwandsentschädigung. Gemeindevertreter, Ortsvorsteher, Ehrenamtliche Bürgermeister und Vorsitzende kommunaler Zweckverbände. Doch je nach genauer Tätigkeit können sie trotzdem (teilweise) sozialversicherungspflichtig sein. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundessozialgerichts hervor. Wir klären, wer genau betroffen ist.

Ehrenamtliche Ortsvorsteher und Bürgermeister können sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung sein. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Es ging dabei um zwei Revisionsverfahren. In einem Verfahren entschied das Gericht zugunsten eines Ortsvorstehers. Der Rentenversicherungsträger wollte Beiträge von ihm - das muss der Ortsvorsteher jedoch nicht zahlen. Anders sieht es im Fall eines ehrenamtlichen Bürgermeisters aus. Wie schon andere Urteile zuvor war auch hier das Gericht der Ansicht, dass er zumindest anteilig sozialversicherungspflichtig ist. Die Fälle im Details: 

Ortsvorsteher sind in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig 

Ortsvorsteher, die im Wesentlichen ihr Wahlamt ausüben, sind grundsätzlich nicht abhängig beschäftigt, urteilte das Bundessozialgericht. Eine dafür gezahlte Aufwandsentschädigung sei daher zumindest dann nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie nicht offensichtlich eine verdeckte Vergütung ist. Das Bundessozialgericht wies eine Revision des Rentenversicherungsträgers zurück (AZ.: B 12 KR 25/19R). 

Anders sieht das jedoch bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister aus! 

Ehrenamtlicher Bürgermeister ist sozialversicherungspflichtig 

Etwas differenzierter sieht das Gericht den Fall eines ehrenamtlichen Bürgermeisters. Bei diesen "Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts" komme es vor allem darauf an, inwieweit ihrer Tätigkeit Weisungen unterliegen und konkret in Verwaltungsabläufe eingegliedert sind. In "Nicht-Juristen-Deutsch" übersetzt: Ist der Bürgermeister gleichzeitig Leiter der Gemeindeverwaltung, ist er versicherungspflichtig. Allerdings ist er auch nur dann sozialversicherungspflichtig, wenn seine Einkünfte deutlich über die steuerrechtlichen Ehrenamtspauschalen hinausgeht, so das Urteil der Revision. Der Rentenversicherungsträger hatte somit in diesem Fall Erfolg (Az.: B 12 R8/ 20 R).

Die Begründung: Ein Teil seiner Aufgaben geht über das Repräsentieren hinaus. Er übt - wieder juristisch - "dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen" aus.  

In einem konkreten Fall in Rheinland-Pfalz hatte zuvor schon ein Gericht geurteilt, dass Zwei Drittel seiner Aufwandsentschädigung als Arbeitsentgeld anzusehen sind. Auch in Sachsen gab es schon mal ein Urteil in der Sache mit ähnlicher Begründung.

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Für Kommunalpolitiker wichtig: Auch wenn Sie als Gemeinderäte praktisch eine Aufsicht über die Verwaltung bilden, sind sie nicht sozialversicherungspflichtig. Denn ihre Tätigkeit stellt - anders als die eines Bürgermeisters - eine "ideellen Zwecken geprägte Tätigkeit dar". Das sei im Einzelfall immer zu prüfen, so das Bundessozialgericht. Die Gegenleistung müsse sich als Arbeitsentgeld darstellen, konkret geht es um Höhe und Bemessung der Kosten. Der Ausgleich der Aufwandsentschädigung darf dabei nicht über den tatsächlichen Aufwand des Ehrenamtes hinausgehen. Das wiederum könnte einzelne Satzungen etwa in Großstädten oder Kreistagen in Frage stellen, wo die Aufwandsentschädigungen häufig sehr viel höher sind als in Gemeindeparlamenten. 

Und noch ein Hinweis zur Arbeitslosenversicherung: Hier sind ehrenamtliche Bürgermeister, ehrenamtliche Beigeordnete und ehrenamtliche Vorsitzende kommunaler Zweckverbände versicherungsfrei, auch wenn sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

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