Wie die Kommunen die Impfpflicht durchsetzen sollen
Wie die Kommunen die Impfpflicht durchsetzen sollen
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Gesundheitsämter

Handreichung: So sollen die Kommunen die Impfpflicht durchsetzen

Es war ein langer Streit, nun steht aber fest: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht kommt zum 15. März. Ab dem Zeitpunkt muss theoretisch jeder im medizinischen Dienst geimpft oder genesen sein. Erste Bundesländer haben nun konkrete Handlungsanweisungen an die Kommunen geschickt - dieser zeigt auf, wie flexibel die Impfpflicht gehandhabt werden kann.

Die Impfpflicht gilt ab dem 15. März für Pflegekräfte und medizinisches Personal. Vor allem Sachsen hatte versucht, diesen Termin deutschlandweit noch einmal zu verschieben. Denn zahlreiche Gesundheitsämter vor allem in diesem Bundesland haben Sorge, die Impfpflicht nicht rechtzeitig umsetzten zu können. Und das aus zwei Gründen: Der eine Grund ist die personelle Ausstattung der Gesundheitsämter vor allem in den neuen Bundesländern. Der andere Grund ist die Sorge, dass bei "Berufsverboten" für diese Gruppen die ohnehin schon schwierige Versorgungslage noch dramatischer wird. 

Gesetz zur Impfpflicht bietet Übergangslösung 

Von heute auf morgen wird die Impfpflicht daher auch nicht dazu führen, dass Mitarbeiter im Pflegebereich eine Einrichtung nicht mehr betreten dürfen. Es wird Übergangsfristen geben. So hat Nordrhein-Westfalen inzwischen eine konkrete Handreichung für die Landkreise und kreisfreien Städte vorgelegt. Darin werden mehrere Übergangsfristen aufgezählt, die im Ergebnis dazu führen, dass die Kommunen bis Mitte Juni Zeit haben, die Prüfungen abzuschließen. Den genauen Zeitplan, der übrigens in der Handreichung in Sachsen nahezu wortgleich ist, dokumentieren wir Ihnen hier noch einmal. 

Gesundheitsämter sind in Sachen Impfpflicht erst im dritten Schritt dran...

Den ersten Schritt müssen nun bis zum 15. März laut Verordnung die Betroffenen Mitarbeiter selbst tun. Sie müssen bis zum Ablauf des 15. März ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einer maximal 90 Tage zurückliegenden Genesung vorlegen.  Als vollständig geimpft gelten in der Regel 2 Impfungen, die Details ergeben sich aus den Vorgaben des Paul Ehrlich-Instituts, die Sie HIER nachlesen können.

Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen auch das mittels Attest ihrem Arbeitgeber nachweisen.

Schritt zwei liegt dann in der Verantwortung der Einrichtungen. Wenn Beschäftigte die Nachweise nicht erbringen oder die Einrichtung an der Richtigkeit oder Echtheit der Nachweise zweifelt, muss sie das örtliche Gesundheitsamt informieren. Dafür gilt in der Verordnung in NRW eine Frist bis zum 31. März. In der Handreichung in Sachsen ist nahezu gleichlautend die Rede von "innerhalb von zwei Wochen", was rechnerisch den 30. März bedeuten würde. Das bedeutet konkret, dass spätestens ab Anfang April das örtliche Gesundheitsamt handeln muss.

Das müssen die Gesundheitsämter ab Anfang April tun...

Meldet nun eine Einrichtung das Fehlen eines Nachweises, so nimmt das Gesundheitsamt direkt Kontakt zu dem Mitarbeiter auf. Es wird dann eine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen festgelegt. Die genaue Dauer der Nachfrist ist in den Handreichungen auffallenderweise nicht genau benannt. Hierfür sei die konkrete Situation vor Ort maßgeblich, heißt es jeweils. In NRW ist zudem mehrfach die Rede von "einer angemessenen Frist". 

Hat die Einrichtung derweil Zweifel an der Echtheit der Dokumente seines Mitarbeiters gemeldet, kann das Gesundheitsamt eine eigene ärztliche Untersuchung anordnen, um die Korrektheit zu überprüfen. 

Wird die Frist dann nicht eingehalten oder weigert sich der Mitarbeiter, die ärztliche angeordnete Untersuchung zu machen, kann das Gesundheitsamt handeln. In diesem Fall ist es dem Gesundheitsamt erlaubt, der betreffenden Person das Betreten der jeweiligen Einrichtung zu untersagen oder dort tätig zu werden. 

Auch hier gibt es einen Ermessensspielraum der Behörde. "Bei der Entscheidung darüber, ob ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden soll, sind sowohl personenbezogene Aspekte (etwa die Art der Tätigkeit) als auch die konkrete Situation in der Einrichtung oder dem Unternehmen zu berücksichtigen. 

Würde das wirklich ausgesprochen, kann das dann in der Folge auch arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Über die entscheidet dann aber nicht mehr das Gesundheitsamt, das ist wieder Aufgabe des Arbeitgebers, sprich in der Regel der betroffenen Einrichtung. 

So viele Pfleger sind ungeimpft... 

Die Regelung heißt im Klartext aber auch: Ist der Betrieb der Einrichtung durch Personalmangel gefährdet, kann das Gesundheitsamt auch entscheiden, dass ein Mitarbeiter bis auf Weiteres trotzdem weiter in der Einrichtung tätig sein darf, auch wenn er keinen Nachweis über die Impfung oder den Genesenenstatus erbracht hat. Auf letzteres hatten zahlreiche Landräte in den vergangenen Wochen immer wieder gedrängt. Sie fürchten, dass das Gesundheitssystem in ihren Landkreisen zusammenbrechen könnte. Je nach Region sollen bis zu einem Drittel der Pfleger bisher nicht geimpft sein. In NRW ist zum Beispiel nicht einmal klar, wie viele Mitarbeiter die Regelung überhaupt betrifft. Die Rede ist von 800.000 bis zu einer Million Menschen. Im Gegenzug rechnet das Gesundheitsministerium in NRW damit, dass zwischen 50.000 und 100.000 Menschen in den Einrichtungen noch keinen vollständigen Impfschutz haben. Das wäre also ein Quote von 10 bis maximal 15 Prozent. Regional dürften die Zahlen aber deutlich stärker schwanken. Und auch kann man sich ausrechnen was passiert, wenn von heute auf morgen im ohnehin oft unterbesetzten Pflegebereich auch nur jeder Zehnte Mitarbeiter ausfallen würde. 

Das ist der konkrete Zeitplan zur Impfpflicht 

Die Handreichung in NRW gibt - anders als die in Sachsen - auch einen Zeitkorridor vor. Hier heißt es: "Um sich über diese und insbesondere über die gesundheitliche und pflegerische Versorgung in der Kommune einen Gesamtüberblick zu verschaffen, ärztliche Nachuntersuchungen durchzuführen und Meldefristen zu gewähren, haben die Kommunen bis 15. Juni 2022 Zeit, die Prüfungen abzuschließen."