Ratsmitglieder in einem Sitzungssaal, von hinten gesehen, heben die Hand zur Abstimmung.
Der Stadtrat Herzberg am Harz weist den Wahleinspruch des ausgeschlossenen AfD-Kandidaten Justin Vogel zurück. Jetzt droht eine Klage. Was das bedeutet.
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Kommunalwahl Niedersachsen

AfD-Wahleinspruch in Herzberg abgelehnt: Jetzt entscheidet das Gericht

Der erste von vier Wahleinsprüchen ausgeschlossener AfD-Kandidaten in Niedersachsen ist entschieden. Der Stadtrat von Herzberg am Harz hat den Einspruch von Justin Vogel mit 23 zu 5 Stimmen zurückgewiesen. Vogel will nun vor das Verwaltungsgericht Göttingen ziehen. Für die übrigen drei Kommunen ist das ein Vorgeschmack auf die kommenden Wochen.

23 zu 5. Deutlicher hätte das Votum kaum ausfallen können. Der neue Rat der Stadt Herzberg am Harz im Landkreis Göttingen hat in seiner konstituierenden Sitzung am Montagabend den Wahleinspruch des AfD-Politikers Justin Vogel als unbegründet zurückgewiesen. Das bestätigte ein Sprecher der Stadt auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur.

Vogel durfte bei der Kommunalwahl am 13. September nicht als Bürgermeister kandidieren. Der Wahlausschuss hatte ihn wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue nicht zugelassen. Vogel ist Vorsitzender des AfD-Kreisverbands Göttingen. 

Herzberg: Kommunalaufsicht und Verfassungsschutz eingebunden

Ganz allein hat der Rat nicht entschieden. Nach Angaben der Stadt hatte die Kommunalaufsicht des Landkreises Göttingen den Fall vorab geprüft und dabei auch eine Auskunft des Verfassungsschutzes eingeholt.

Vogel kündigte noch am Abend in sozialen Netzwerken rechtliche Schritte an. Er will vor das Verwaltungsgericht Göttingen ziehen. Damit beginnt genau das Verfahren, das wir in unserem Überblick zu den vier Wahleinsprüchen in Niedersachsen beschrieben haben.

Wie es jetzt weitergeht

Nach § 49 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes kann Vogel innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ratsentscheidung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

Dort wird erstmals inhaltlich geprüft, was vor der Wahl offenblieb. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Eilanträge von Vogel, Martin Sichert und Stephan Bothe am 4. September abgelehnt,0 aus verfahrensrechtlichen Gründen: Entscheidungen über die Zulassung sollen grundsätzlich erst nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren überprüft werden.

Eine Wiederholung der Bürgermeisterwahl ist mit der Klage noch lange nicht ausgemacht. Nach § 48 NKWG muss ein Fehler das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich beeinflusst haben. Das Gericht müsste also erst feststellen, dass Vogel rechtswidrig ausgeschlossen wurde, und dann, dass dies das Ergebnis entscheidend beeinflusst haben könnte. Wie umstritten schon die Ausgangsfrage ist, zeigen die Einschätzungen von Staatsrechtlern.

Herzberg ist erst der Anfang

Drei weitere Kommunen müssen in diesem Monat entscheiden:

  • 10. November, Landkreis Friesland: Einspruch von Martin Sichert, der Landrat werden wollte.
  • 25. November, Wilhelmshaven: Einspruch von Thorsten Moriße gegen die Oberbürgermeisterwahl, einer von insgesamt zehn Einsprüchen zur dortigen Kommunalwahl.
  • 26. November, Landkreis Lüneburg: Einspruch von Stephan Bothe gegen die Landratswahl.

Auch Bothe hat für den Fall einer Niederlage weitere rechtliche Schritte angekündigt.

Was Kommunen jetzt wissen sollten

Sauber begründen. Die Zurückweisung eines Wahleinspruchs ist ein Verwaltungsakt, der vor Gericht landen kann. Je nachvollziehbarer der Rat begründet, desto belastbarer ist die Entscheidung.

Kommunalaufsicht früh einbinden. Herzberg hat den Fall vorab von der Kommunalaufsicht prüfen lassen. Das schützt den Rat nicht vor einer Klage, sorgt aber für eine geprüfte Grundlage.

Zeit einplanen. Die Landeswahlleitung rechnet bei Wahlprüfungsverfahren mit einer Dauer von drei Monaten bis über zwei Jahren. So lange bleibt offen, ob eine Wahl Bestand hat.

Welche Anforderungen an die Verfassungstreue von Bewerbern überhaupt gelten, erklärt unser Beitrag Verfassungstreue: Wer darf Bürgermeister werden?

So geht es nun weiter 

Herzberg hat geliefert, was zu erwarten war: eine klare Mehrheit gegen den Einspruch und eine angekündigte Klage. Die eigentliche Frage beantwortet kein Stadtrat.

Die beantworten jetzt die Richter.