Spielautomat (Symboldbild)
Wo darf ein Gewinnspielautomat aufgestellt werden?
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Gericht

Stadt muss Glücksspielautomaten genehmigen

Eine Kommune hat verboten, dass in einer Shisha-Bar ein Glücksspielautomat aufgestellt wird. Das Verwaltungsgericht aber sah die Rechtslage anders und entschied zugunsten der Antragstellerin.

Wer einen Gewinnspielautomaten aufstellen will, kann das nicht einfach so. In Deutschland gelten dafür strenge Gesetze. Immer wieder beschäftigt das Thema die Gerichte. Vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück hat jüngst eine Fachaufstellerin für Glücksspiel-Geräte gegen die Stadt Georgsmarienhütte geklagt. Denn die niedersächsische Kommune hatte ihr keine sogenannte Geeignetheitsbestätigigung erteilt. Es ging um eine Shisha-Bar.

Glücksspielautomat in Shisha-Bar: Was gilt?

Die Stadt hatte den Antrag im Juli 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass der Hauptzweck einer Shisha-Bar es sei, Shishas bereitzustellen und die Besucher dort rauchen zu lassen. Um einen Glücksspielautomaten aufzustellen, müsste der Haupterwerbszweck im Verkauf von Speisen und Getränken liegen. Dies sei bei einer Shisha-Bar aber nicht der Fall. Die Klägerin hingegen sah das anders und klagte gegen die Stadt. Es kam am 24. Januar dieses Jahres zu einer mündlichen Verhandlung.

Spielautomat nur unter bestimmten Bedingungen

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat der Klage stattgegeben. Tatsächlich dürften gemäß Paragraf 1 Abs. 2 Nr. 2 aE der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung)  Geldspielgeräte nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Bei einem Ortstermin stellte das Gericht aber fest, dass in dieser Shisha-Bar zwei gleichgeordnete Zwecke verfolgt werden: das Angebot des Rauchens von Shishas sowie das Verabreichen von Getränken. Dies reiche nach dem Regelungswortlaut aus, um für diese Räumlichkeiten eine Geeignetheitsbestätigung auszustellen.

Fazit der Richter: Eine allgemeine Vorgabe, dass Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Shisha-Bars generell nicht zulässig seien, gebe es nicht. Es müsse jeweils im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten entschieden werden.

Das Urteil (Az. 1 A 172/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der nunmehr vorliegenden Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Zur Mitteilung des Gerichts!