Streuobstwiese
Streuobstwiesen sind gesetzlich geschützte Biotope.
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Gerichtsentscheidung

Muss die Streuobstwiese dem Schulneubau weichen?

Muss eine Streuobstwiese für einen Schulneubau weichen? Oder ist das Biotop in jedem Fall geschützt? Das Verwaltungsgericht hat dazu eine Entscheidung getroffen.

Streuobstwiesen sind ein gesetzlich geschützter Lebensraum. Kommunen wie zum Beispiel die Gemeinde Ranstadt in Oberhessen fördern den Erhalt solcher Biotope und zahlreiche Ehrenamtliche arbeiten dabei Hand in Hand mit den Städten und Gemeinden. Doch: Muss die  Streuobstwiese auch dann erhalten bleiben, wenn an dieser Stelle gebaut werden soll? Der Berliner Bezirk Treptow-Köpenick plant auf einem rund 3,5 Hektar großen Grundstück eine Gemeinschaftsschule - und dafür sollen die Obstbäume weg, die auf einem lange als Streuobstwiese genutzten Teil des Grundstücks stehen.

Streuobstwiese -  Verband will sie retten

Das wachsende Berlin braucht dringend neue Schulen. Der Platz ist rar für neue Bauvorhaben. Die Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz ging aber juristisch gegen das Vorhaben vor. Und scheiterte:

"Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Streuobstwiesen geschützte Biotope, die grundsätzlich weder zerstört noch beeinträchtigt werden dürfen", heißt es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts. Dennoch kamen die Richter in ihrer Eilentscheidung zu dem Schluss, dass  die Bäume auf der Streuobstwiese in Berlin-Adlershof gefällt werden dürfen, um den Neubau einer Gemeinschaftsschule zu ermöglichen.

Der Fall aus Sicht des Gerichts: "Das Bezirksamt erteilte der Beigeladenen, einem landeseigenen Wohnungsbauunternehmen, im Februar 2023 eine Befreiung von diesem Verbot für eine als Streuobstwiese eingestufte Fläche von 0,5 ha und ordnete die sofortige Vollziehung an.  Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen die Befreiung, die eine Zerstörung des Biotops ermögliche. Er meint zudem, tatsächlich umfasse das Biotop eine Fläche von 1,5 Hektar."

Bundesnaturschutzgesetz schützt Streuobstwiesen

Die 24. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen - und vertrat die Auffassung, eine Befreiung von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes könne erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sei. Dazu gehörten auch Vorhaben solche sozialer und wirtschaftlicher Art. 

Das geschützte Biotop umfasse nur eine Teilfläche von 0,5 ha, argumentierte das Gericht. Nur hierbei handele es sich um eine Streuobstwiese. Das Bezirksamt habe für die Einordnung der Fläche einem überzeugenden Gutachten folgen dürfen, nach dem die Obstbäume den Charakter des Vorhabengrundstücks nur noch auf dieser Teilfläche prägten, so die Richter. Diese Feststellungen habe der Antragsteller nicht schlüssig in Frage gestellt.

Fazit des Gerichts: Die Befreiung vom Verbot im Bundesnaturschutzgesetz sei im öffentlichen Interesse notwendig, weil nur durch Inbetriebnahme der geplanten Gemeinschaftsschule Adlershof ab dem Schuljahr 2025/26 die zu erwartende Nachfrage nach Schulplätzen gedeckt werden könne. Zumutbare Alternativen gebe es angesichts der notwendigen Flächenauslastung nicht. Die bisherigeStreuobstwiese darf also bebaut werden.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden. Der Kläger verzichtet jedoch darauf. Mehr Infos.

Beschluss der 24. Kammer vom 15. Februar 2023 (VG 24 L 36/23)

Zur Mitteilung des Gerichts!