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Umsatzsteuer
© Jochen Netzker/shutterstock

Die Kommune und die Umsatzsteuer

16. Mai 2019
Spätestens ab dem Jahr 2021 müssen Städte und Gemeinden den neuen §2b des Umsatzsteuergesetzes anwenden. Zeit, jetzt die nötigen Vorbereitungen zu treffen und ein internes Kontrollsystem zu implementieren, erklärt unser Gastautor.

Mit Einführung von § 2b im Umsatzsteuergesetz wurde die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu geordnet. Durch die bisherige Bindung der Unternehmereigenschaft an den körperschaftsteuerlichen Begriff des „Betriebs gewerblicher Art“ unterlag insbesondere die Vermögensverwaltung der öffentlichen Hand, die grundsätzlich keinen Betrieb gewerblicher Art begründet, nicht der Umsatzbesteuerung. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts  marktrelevante Leistungen künftig zu den gleichen Bedingungen erbringen sollen wie privatwirtschaftlich organisierte umsatzsteuerpflichtige Unternehmen.

Rechtsexperte Thomas Lachera über die neue Umsatzsteuer
Rechtsexperte Thomas Lachera über das neue Umsatzsteuergesetz.

Dafür ist im ersten Schritt zu unterscheiden, ob die Kommune ihre Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage erbringt oder ob sie Tätigkeiten ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Im erstgenannten Fall ist sie stets umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Einnahmen der Kommune unterliegen dann der Umsatzsteuer, sofern keine Befreiungsvorschrift greift. Handelt sie dagegen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, ist sie Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ führen würde. Für die Kommunen ist in diesem Zusammenhang die interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen sogenannter Beistandsleistungen von besonderem Interesse. Da beim Leistungsempfänger keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug besteht, wenn die Leistung im hoheitlichen Bereich genutzt wird, soll hier meist kein steuerbarer Leistungsaustausch begründet werden.

Wann kommt es zur Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht?

Allerdings liegen die Hürden für eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht einigermaßen hoch. Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere dann nicht vor, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder die Zusammenarbeit durch „gemeinsame spezifische öffentliche Interessen“ bestimmt wird. Dies soll der Fall sein, wenn die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, sie ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbringt.

Umsatzsteuer-Beispiel: Ein Bauhof, zwei Gemeinden

Ein Beispiel: Gemeinde A übernimmt komplett die Aufgaben des Bauhofes von Gemeinde B. Das geschieht auf Grundlage einer langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. Der Erhalt der Funktionsfähigkeit aller gemeindlichen Anlagen ist eine beiden Gemeinden obliegende öffentliche Aufgabe. Die Übernahme der Aufgaben des Bauhofs als Ganzes dient deren Wahrnehmung sowie dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur. Eine Abwandlung: Die Zusammenarbeit beschränkt sich auf die Übernahme einzelner Arbeiten im Bereich von Grünpflegearbeiten oder von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden, wie sie auch von privaten Unternehmern angeboten wird. Die Leistungen dienen nicht der Aufgabenerfüllung im Ganzen, sondern lediglich einer punktuellen Hilfstätigkeit und stellen daher nicht die Aufgabenwahrnehmung als solche sicher. Die Neuregelung ist bereits 2017 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat den Kommunen jedoch eine Übergangsfrist bis Ende 2020 gewährt. Spätestens ab dem 1. Januar 2021 muss jede Kommune die für sie umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte identifiziert und bewertet haben.

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​Wie jedes rein privatwirtschaftliche Unternehmen muss auch die Kommune dafür Sorge tragen, dass sämtliche Steuererklärungen fristgerecht, vollständig und nach bestem Wissen richtig an das Finanzamt übermittelt werden. Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben in letzter Zeit die Sanktionen bei fehlerhaften Umsatzsteuererklärungen verschärft und die Bedeutung eines Internen Kontrollsystems für Steuern herausgestellt. Für die Kommunen gilt es entsprechende Strukturen zu schaffen, die es dem gesetzlichen Vertreter (insbesondere dem Bürgermeister) und anderen verantwortlich handelnden Personen ermöglichen, ihren Aufsichtspflichten nachzukommen. Nur so kann möglichen steuerstrafrechtlichen Vorwürfen und der Gefahr einer persönlichen Haftung wirksam begegnet werden.

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