Leinenpflicht für alle Hunde? Nö!
Nun ist es bald soweit. Ab dem 01. Januar 2019 tritt die Leinenpflicht für Hunde in Kraft. Alles klar ist aber vieles nicht. Denn das Gesetz bzw. die Verordnung lassen viele Fragen offen. Aber der Reihe nach.
Wo muss der Hund an die Leine?
Laut Leinenpflicht muss der Hund auf allen Straßen, Plätzen, Bussen, Parks, Bahnen und Treppenhäusern von Mietshäusern angeleint werden.
Allerdings gilt das nicht für die sogenannten langjährigen Bestandshunde. Also, für die Hunde, die der Halter bereits vor dem 22. Juli 2016 hatte und die bisher keine Schwierigkeiten gemacht haben. Diese Vierbeiner dürfen auf unbelebten Straßen frei herum tollen.
Wer seinen Hund allerdings erst nach dem 22. Juli 2016 bekommen hat und ihn ebenfalls auf unbelebten Straßen ausführen will, muss einen Hundeführerschein machen.
Dabei müssen im Theorie-Teil 30 Fragen beantwortet werden. Im Praxis-Teil wird der Hund auf Gehorsam getestet. Der Hundeführerschein kostet um die 70 Euro und kann bei einem Ordnungsamt absolviert werden. Bei erfolgreicher Prüfung darf damit NUR der geprüfte Hund ohne Leine auf ruhigen Straßen ausgeführt werden.
Einzige Ausnahme für die Leinenpflicht sind extra ausgewiesene Gebiete, die meist im Wald und damit etwas weiter draußen liegen.
Verstößt ein Halter gegen die Leinenpflicht, droht ein Bußgeld von 25 Euro.
Leinenpflicht hinterlässt viele ungeklärte Fragen
Kaum ist die Verordnung erlassen, hagelt es direkt Kritik und Spott von allen Seiten. "Es ist nicht klar, was geschieht, wenn ein Halter den Hundeführerschein nicht besteht oder womöglich mehrmals durchfältt", erklärt CDU-Tierschutz-Experte Thorsten Schatz.
Genauso offen bleibt, was mit einem Hund passiert, wenn er beim Wesenstest durchfällt. Gibt es dann Auflagen oder gar Verbote? Nicht geklärt, ist auch die Frage, ob ein Halter mit mehreren Hunden den Theorieteil mehrmals ablegen - oder für jeden Hund extra absolvieren muss.
Das Einzige, was bisher klar ist, ist "dass mit den Anträgen auf Hundeführerscheine viel Arbeit auf die unterbesetzten Bezirksämter zukommt."

