Grundsteuerreform
Grundsteuererklärung: Neue Fristen, Zwangsgeld
Aktualisiert am 2. Februar 2023
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist zum 31. Januar abgelaufen. Viele Immobilienbesitzer in Deutschland haben die Frist bislang nicht eingehalten und die Erklärung noch nicht abgegeben. Als erstes Bundesland verlängert nun Bayern die Abgabefrist: Die Immobilienbesitzer in Bayern müssen nun erst Ende April und damit erst spätestens in drei Monaten ihre Grundsteuererklärung abgeben. Damit schert der Freistaat wieder einmal aus. Die Abgabefrist war bundesweit bereits von Ende Oktober 2022 auf 31. Januar 2023 verlängert worden.
Grundsteuererklärung: Kommunen gegen Fristverlängerung
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund spricht sich gegen eine Verlängerung der Frist nach dem Vorbild Bayerns aus. "Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer mit einem Aufkommen von 15 Milliarden Euro jährlich von besonderer Bedeutung", sagte Hauptgeschäftsführer Gerd Landsberg auf Anfrage von KOMMUNAL. "Wir finanzieren damit zum Beispiel Kitas, Schulen, Straßen, Wege, Plätze und Jugendarbeit." Die Kommunen wollen laut Landsberg keine Verzögerungen, die die Umsetzung in Gefahr bringen könnten. "Es hat ja bereits eine Fristverlängerung gegeben", betonte er. "Durch die zusätzliche Zeit wird die Erklärung für die Betroffenen auch nicht einfacher." Die Finanzämter würden jetzt die säumigen Immobilienbesitzer erinnern. Dann bleibe immer noch Zeit, die Erklärung nachzuholen.
Grundsteuer: Wie geht es weiter?
- In Bayern müssen Immobilienbesitzer also keine Versäumnisgebühr bezahlen, wenn sie die Grundsteuererklärung nicht wie ursprünglich festgeschrieben, bis 31. Januar 2023 bezahlen. Ein Antrag auf Fristverlängerung muss nicht gestellt werden. Zur Erklärung.
- In Berlin zum Beispiel hatten bis zur Ende der Frist 24,3 Prozent der Immobilieneigentümer noch keine Grundsteuererklärung abgegeben. Insgesamt sind rund 863.000 Besitzer einer Wohnung und eines Hauses verpflichtet, die Erklärung abzugeben. Obwohl die Frist in der Hauptstadt nicht offiziell verlängert wurde, müssen die Nachzügler vorerst kein Zwangsgeld zahlen.
- In Nordrhein-Westfalen waren bei den Finanzämtern bis 30. Januar 4,3 Millionen Grundsteuererklärungen eingegangen. Es fehlten damit rund 36 Prozent. Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen wollen säumige Immobilienbesitzer anschreiben und auf mögliche Konsequenzen hinweisen. Nach Ablauf einer neu gesetzten Frist leiten die Finanzämter dann die nächsten Schritte einleiten, sagte ein Sprecher der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen der Tagesschau.
Grundsteuerbescheid kommt - was jetzt?
- Wer seine Grundsteuererklärung fristgerecht abgegeben hat, dem schickt das für ihn zuständige Finanzamt nach Auswertung zwei Bescheide:
- Der Grundsteuerwertbescheid, der als Grundlage für den Grundsteuermessbescheid dient.
- Der Grundsteuermessbescheid, der mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert wird und dann die Grundsteuer ergibt. Festgeschrieben ist, dass der Hebesatz durch die Städte und Gemeinden so angepasst wird, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.
- Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen.
Beide Bescheide bilden die Grundlage für die spätere Festsetzung der künftigen Grundsteuer durch die Kommune. Die Städte und Gemeinden legen die Beträge aber erst im Laufe des Jahres 2024 fest. Die neue Grundsteuer muss dann ab 1. Januar 2025 bezahlt werden. Die Grundsteuer wird allerdings je nach Bundesland nach unterschiedlichen Modellen berechnet. Weitere Infos! Hier finden Sie die Grundsteuermodelle in den einzelnen Bundesländern!
Wichtig: Immobilienbesitzer sollten ihre Bescheide gut prüfen. Denn der Bescheid kann Fehler enthalten. Entweder, weil beim Ausfüllen Fehler gemacht wurden oder eventuell auch das Finanzamt etwas übersehen hat. Für Einsprüche gilt eine Ein-Monats-Frist.
Warum wird die Grundsteuer neu berechnet?
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2018 die grundsteuerliche Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Spätestens bis zum 31. Dezember 2019 soll eine gesetzliche Neuregelung getroffen werden, so die Richter. Denn: Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten,den sogenannten Einheitswerten. Im Westen werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter, sie beruhen auf Werten aus dem Jahr 1935. Diese Einheitswerte werden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Während die Steuermesszahl nach altem Recht bundeseinheitlich festgelegt ist, wird der Hebesatz – und damit letztlich die Grundsteuerhöhe – von den Gemeinden bestimmt. Mehr Informationen.