Bürgermeister auf Facebook, Instagram, TikTok und Youtube: Ein neuer Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg zeigt, wann ein vermeintlich privater Social-Media-Kanal rechtlich als amtliche Kommunikation gilt.
Bürgermeister auf Facebook, Instagram, X, TikTok und Youtube: Ein neuer Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg zeigt, wann ein vermeintlich privater Social-Media-Kanal rechtlich als amtliche Kommunikation gilt.
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Recht Aktuell

Bürgermeister auf Social Media: Wann „privat“ plötzlich amtlich wird

Darf ein Bürgermeister auf seinem privaten Facebook-, Instagram-, X-, TikTok- oder Youtube-Kanal kräftig austeilen? Ja – aber er sollte vorher sauber klären, ob dort gerade der Bürger oder der Rathauschef spricht. Ein neuer Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg zeigt: Ein Schildchen „privater Kanal“ reicht nicht. Wer Amt und Privatmeinung vermischt, kann seine Kommune mit ins juristische Feuer ziehen. Was Bürgermeister jetzt wissen müssen.

Ein kleiner Stern, zwei Wörter, Problem erledigt: „Privater Kanal“. So einfach hätte es sein können.

Ist es aber nicht.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat per Beschluss eine für Bürgermeister ausgesprochen wichtige Linie gezogen. Entscheidend dafür, ob eine Äußerung eines Rathauschefs privat oder amtlich ist, ist nicht allein dessen eigene Kennzeichnung. Entscheidend ist, wie der gesamte Auftritt aus Sicht eines verständigen Bürgers wirkt.

Und das kann einen gewaltigen Unterschied machen. Denn als Privatmann genießt auch ein Bürgermeister grundsätzlich Meinungsfreiheit. Spricht er dagegen als Amtsträger, gelten Sachlichkeitsgebot und – insbesondere gegenüber Parteien und Wahlbewerbern – strenge Neutralitätsanforderungen.

Kurz gesagt: Bürgermeister dürfen Klartext reden. Sie sollten nur ziemlich genau wissen, welche Mütze sie dabei gerade tragen.

Bürgermeister kritisiert Landrat auf Youtube

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Streit in Brandenburg. Der Rheinsberger Bürgermeister Frank-Rudi Schwochow betrieb unter anderem den Youtube- und TikTok-Auftritt „Anständig bleiben“.

Dort veröffentlichte er Videos über den damaligen Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, Ralf Reinhardt. Thematisch ging es unter anderem um die Finanzpolitik des Kreises, die Ruppiner Kliniken, den Regionalexpress RE 6 und die Kommunalaufsicht.

Die Kritik war deutlich. Unter anderem war von „desaströser Finanz- und Personalpolitik“ die Rede. Die Kommunalaufsicht werde als „Kriegswaffe“ benutzt. Hinzu kamen weitere zugespitzte Aussagen über die politische Bilanz des Landrates.

Der Kanal war allerdings als privat gekennzeichnet.

Das half vor dem OVG nicht.

Der 12. Senat ordnete die Äußerungen dem Bürgermeister in seiner amtlichen Funktion und damit der Stadt Rheinsberg zu. Die Stadt musste mehrere Aussagen unterlassen und entsprechende Videos löschen. Für mögliche Verstöße wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro angedroht.

Warum „privater Kanal“ allein nicht reicht

Das eigentlich Spannende an dem Beschluss ist weniger der persönliche Streit zwischen Bürgermeister und Landrat als die Begründung des Gerichts.

Das OVG fragt: Wie versteht ein „mündiger, verständiger Bürger“ den Auftritt?

Dabei werden Inhalt, Gestaltung, Zusammenhang und die übrigen Beiträge auf dem Kanal betrachtet.

Im Rheinsberger Fall fanden sich dort eben nicht ausschließlich private Kommentare. Auf dem Kanal wurden zugleich kommunale Themen und Projekte erläutert. Dort lief zudem ein Informationsformat mit starkem Bezug zur Tätigkeit des Bürgermeisters.

Damit entstand für das Gericht der Eindruck einer einheitlichen Kommunikationsplattform, die zumindest auch für Angelegenheiten der Stadt genutzt wurde.

Und genau hier liegt die Falle für Bürgermeister.

Wer montags auf Instagram als Bürgermeister eine neue Kita eröffnet, dienstags die Haushaltssperre erklärt, mittwochs aus dem Rathaus über eine Baustelle informiert und donnerstags erklärt, dass nun aber alles rein privat sei, nur weil er einem politischen Gegner ordentlich die Leviten liest, dürfte vor Gericht Erklärungsbedarf bekommen.

Was das OVG für private Kanäle festlegt

Dabei sagt das OVG ausdrücklich nicht, dass jeder private Kanal eines Bürgermeisters automatisch amtlich wäre.

Im Gegenteil.

Für eine private Nutzung sprachen im Rheinsberger Fall sogar mehrere Umstände: Das Impressum war auf die Person des Bürgermeisters umgestellt worden. Beiträge waren als privat gekennzeichnet. Videos aus dem Amtszimmer waren teilweise entfernt worden.

Auch die Bezeichnung „Bürgermeister“ allein macht einen Beitrag nach Auffassung der Gerichte noch nicht amtlich. Amtsträger dürfen ihre Amtsbezeichnung schließlich auch außerhalb des Dienstes führen.

In der Gesamtschau überwogen in diesem Fall aber die amtlichen Elemente.

Besonders wichtig ist deshalb der vom Gericht entwickelte Gedanke: Vermischt ein Bürgermeister auf einem Social-Media-Kanal amtliche Tätigkeit mit privater Meinungsäußerung, kann sich die Kommune grundsätzlich auch private Äußerungen auf diesem Kanal zurechnen lassen – es sei denn, bei dem konkreten Beitrag ist dessen privater Charakter klar erkennbar.

Das ist eine deutliche Warnung an alle Mischkanäle.

Bürgermeister dürfen weiter ihre Meinung sagen

Bei aller juristischen Vorsicht sollte man den Beschluss allerdings nicht zum Maulkorb für Bürgermeister aufblasen.

Ein Bürgermeister verliert mit seiner Wahl schließlich weder seine Persönlichkeit noch seine politischen Überzeugungen – und schon gar nicht seine Grundrechte.

Außerhalb seiner amtlichen Tätigkeit darf er sich grundsätzlich genauso am politischen Meinungskampf beteiligen wie andere Bürger. Er darf Parteien unterstützen, politische Konkurrenten kritisieren, Landes- und Bundespolitik bewerten und auch deutliche Meinungen vertreten.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass Amtsträger zugleich Parteipolitiker oder Privatpersonen sein können.

Entscheidend ist, dass sie für diese politische oder private Kommunikation nicht die besondere Autorität und die Ressourcen ihres Amtes einsetzen.

Das betrifft etwa offizielle Internetseiten, Rathausmitarbeiter, kommunale Presseverteiler, Stadtwappen, dienstlich finanzierte Social-Media-Auftritte oder Veranstaltungen, zu denen der Betroffene allein aufgrund seines Amtes Zugang hat.

Die Freiheit bleibt also bestehen. Man sollte Amt und Privatleben nur sauber auseinanderhalten.

Ein älteres Urteil zeigt: Privat kann wirklich privat sein

Wie sehr es auf die konkrete Gestaltung ankommt, zeigt ein Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2023.

Damals ging es um den amtierenden Bürgermeister von Ahrensbök, der zugleich erneut für das Bürgermeisteramt kandidierte.

Er hatte auf seinem Facebook-Account Beiträge veröffentlicht. Das Gericht wertete diese nicht als amtliche Äußerungen.

Der Grund: Der Facebook-Account trug lediglich seinen Namen, nicht seine Amtsbezeichnung. Er wurde weder von der Gemeinde eingerichtet noch von ihr betrieben. Dass im persönlichen Steckbrief als Beruf „Bürgermeister“ angegeben war, genügte nicht, um daraus einen amtlichen Account zu machen.

Ein ziemlich wichtiger Unterschied zum Rheinsberger Fall.

Wer einen tatsächlich persönlichen Account führt und die Rathauskommunikation woanders stattfinden lässt, hat wesentlich bessere Karten.

Frankfurt: Wenn der offizielle Facebook-Account zur Falle wird

Das Gegenbeispiel lieferte bereits 2017 der damalige Frankfurter Oberbürgermeister Peter Feldmann.

Auf seinem Facebook-Auftritt erschien ein Beitrag unter der Überschrift „AfD? AUSLADEN!“. Darin kritisierte Feldmann die Einladung einer AfD-Politikerin durch einen Wirtschaftsclub.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Stadt, die Veröffentlichung zu unterlassen.

Von Bedeutung war auch hier die Einordnung des Accounts: Der Auftritt vermittelte den Eindruck eines offiziellen Oberbürgermeister-Kanals. Wer mit der Autorität seines Amtes in den Parteienwettbewerb eingreift, bewegt sich eben nicht mehr ausschließlich auf dem Spielfeld der persönlichen Meinungsfreiheit.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte schon 2017 Grenzen

Noch grundsätzlicher wurde das Bundesverwaltungsgericht im berühmten Düsseldorfer „Licht-aus!“-Fall.

Der damalige Oberbürgermeister Thomas Geisel hatte im Zusammenhang mit einer Demonstration dazu aufgerufen, die Beleuchtung auszuschalten und eine Gegendemonstration zu besuchen. Der Aufruf wurde auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Maßnahmen für rechtswidrig.

Die Richter stellten zugleich klar: Ein Bürgermeister darf sich durchaus öffentlich zu Angelegenheiten seiner Stadt äußern. Er darf seine Amtsautorität aber nicht dazu benutzen, den politischen Meinungsbildungsprozess der Bürger zu lenken oder andere Positionen auszugrenzen.

Für amtliche Äußerungen gilt zudem das Sachlichkeitsgebot. Tatsachen müssen stimmen, Wertungen müssen auf einem vertretbaren Tatsachenkern beruhen und die Auseinandersetzung darf nicht in persönliche Diffamierung abrutschen.

Das Bundesverfassungsgericht liefert die Gebrauchsanweisung

Eine weitere wichtige Leitlinie stammt vom Bundesverfassungsgericht.

2022 beschäftigten sich die Karlsruher Richter mit Äußerungen der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel. Dabei machten sie deutlich, dass soziale Medien außerhalb ausdrücklich amtlicher Accounts einer differenzierten Betrachtung bedürfen.

Entscheidend können unter anderem staatliche Ressourcen, Hoheitszeichen, Amtsräume, der organisatorische Rahmen und die erkennbare Inanspruchnahme der Autorität des Amtes sein.

Die bloße Erwähnung der Amtsbezeichnung genügt dagegen nicht.

Übertragen auf Bürgermeister bedeutet das: „Bürgermeister von Musterstadt“ in der Biografie ist noch kein juristischer Sündenfall. Ein kompletter Rathaus-Nachrichtenkanal mit anschließendem Hinweis „Meine Attacke auf den politischen Gegner ist aber jetzt privat“ dürfte dagegen deutlich schwieriger werden.

Und dann änderte Rheinsberg seinen Kanal

Besonders interessant ist die Fortsetzung der Geschichte.

Nach dem OVG-Beschluss wurde die Kommunikation in Rheinsberg offenbar deutlicher getrennt. Der private Kanal „Anständig bleiben“ und das offizielle Informationsangebot „Rheinsberger Woche“ wurden organisatorisch klarer voneinander abgegrenzt.

Und plötzlich änderte sich auch die juristische Bewertung.

In mehreren Beschlüssen vom 26. August 2026 kam das Verwaltungsgericht Potsdam nach Würdigung der geänderten Umstände zu dem Ergebnis, dass neue Äußerungen auf „Anständig bleiben“ nicht mehr der Stadt Rheinsberg zugerechnet werden konnten.

Nach den veröffentlichten Informationen sah das Gericht inzwischen eine klare Trennung zwischen privatem Kanal und offizieller Kommunikation.

Das ist für Bürgermeister fast wichtiger als der ursprüngliche Beschluss.

Denn es zeigt: Private politische Kommunikation bleibt möglich. Aber die Trennung muss nicht nur draufstehen – sie muss tatsächlich gelebt werden.

Social Media für Bürgermeister: Was erlaubt ist

Aus den Entscheidungen lässt sich inzwischen eine ziemlich brauchbare Gebrauchsanweisung ableiten.

Erlaubt: Ein Bürgermeister kann einen eindeutig privaten Facebook-, Instagram-, TikTok-, X- oder Youtube-Kanal betreiben.

Erlaubt: Er darf dort seine Amtsbezeichnung nennen. Die Bezeichnung „Bürgermeister“ allein macht den Account nicht amtlich.

Erlaubt: Auf einem tatsächlich privaten Kanal darf sich der Bürgermeister politisch äußern, Kritik üben und am politischen Meinungskampf teilnehmen.

Sinnvoll: Für offizielle Rathausinformationen sollte es einen eindeutig getrennten städtischen Account geben.

Sinnvoll: Privatkanal und Rathauskanal sollten eigenes Impressum, eigene Kontaktadresse, eigene Gestaltung und möglichst auch unterschiedliche Formate besitzen.

Riskant: Auf dem privaten Account regelmäßig offizielle Rathausinformationen, Verwaltungsentscheidungen und kommunale Projekte „aus erster Hand“ erklären.

Riskant: Im Amtszimmer drehen, Stadtwappen und amtliche Gestaltung verwenden und gleichzeitig behaupten, sämtliche Beiträge seien privat.

Riskant: Rathausmitarbeiter, kommunale Geräte, Presseverteiler oder andere öffentliche Ressourcen für parteipolitische oder persönliche Kommunikation einsetzen.

Nicht erlaubt: In amtlicher Funktion unwahre Tatsachenbehauptungen verbreiten oder Personen ohne hinreichenden Tatsachenkern öffentlich herabsetzen.

Besonders gefährlich: Über amtliche Kommunikationskanäle für oder gegen Parteien und Wahlbewerber Stellung beziehen. Hier kommen neben dem Sachlichkeitsgebot die verfassungsrechtliche Neutralität und die Chancengleichheit der Parteien ins Spiel.

Der Fünf-Punkte-Check vor dem Post

Bevor ein Bürgermeister auf „Veröffentlichen“ drückt, helfen fünf Fragen:

  1. Wird dieser Account auch für offizielle Informationen meiner Stadt benutzt?
  2. Werden für den Beitrag Mitarbeiter, Räume, Technik oder Geld der Kommune eingesetzt?
  3. Nutze ich Wappen, Logos oder andere Elemente, die den Eindruck amtlicher Kommunikation erzeugen?
  4. Würde ein normaler Bürger glauben, hier spreche der Bürgermeister als Behördenchef?
  5. Würde ich genau denselben Beitrag auch als Privatmann ohne mein Amt veröffentlichen?

Je häufiger die Antwort auf die ersten vier Fragen „Ja“ lautet, desto dünner wird das Eis.

Was sich durch den neuen OVG-Beschluss wirklich ändert

Der Beschluss erfindet kein völlig neues Recht. Die Trennung zwischen Amtsträger, Parteipolitiker und Privatmann beschäftigt die Gerichte seit Jahren.

Neu ist aber die ziemlich deutliche Anwendung dieser Regeln auf moderne Social-Media-Mischkanäle.

Das OVG macht klar: Nicht der Bürgermeister entscheidet allein durch ein Sternchen, welche seiner Aussagen privat sind.

Entscheidend ist das Gesamtbild für den Bürger.

Das ist durchaus vernünftig. Denn ein Amtsträger darf natürlich Bürger bleiben, politische Überzeugungen haben und auch streiten.

Die Konsequenz sollte deshalb nicht weniger Meinungsfreiheit sein, sondern mehr Klarheit.

Wer Bürgermeister und Privatmann auf zwei sauber getrennte Kanäle verteilt, muss sich politisch nicht mit angezogener Handbremse bewegen.

Wer dagegen alles in einen digitalen Topf wirft, darf sich anschließend nicht wundern, wenn auch ein Gericht einmal kräftig umrührt.